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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: I E 1/05
Rechtsgebiete: EStG 1997, KStG, GKG


Vorschriften:

EStG 1997 § 50a
KStG § 8 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 6 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nachdem der Senat die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) durch Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 20/04 (BFH/NV 2005, 892) als unbegründet zurückgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 778 365 € auf insgesamt 13 496 € fest.

Gegenstand des von der Erinnerungsführerin als Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 gegen das Finanzamt X geführten Rechtsstreits war die Anfechtung einer Steueranmeldung der Z-GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 --Klägerin zu 1--). Die Beteiligten stritten darüber, ob die Erinnerungsführerin für den streitgegenständlichen Zeitraum II/1998 dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Höhe von 1 522 351,09 DM (= 778 365 €) unterlag. Der Senat hob auf die Revision der Klägerin zu 1 das Urteil des FG, soweit es die Klage der Klägerin zu 1 betraf, auf und verwies die Sache insoweit an das FG zurück. Die Revision der Erinnerungsführerin (als seinerzeitige Klägerin zu 2) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 wurde die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem FG übertragen. Im Übrigen fielen die Kosten des gesamten Rechtsstreits der Erinnerungsführerin zur Last.

Mit der Erinnerung begehrt die Erinnerungsführerin eine Verminderung des Streitwerts auf "ihren ('den übrigen') Teil der Kosten". Andernfalls habe sie auch jene Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen, hinsichtlich derer die endgültige Kostenentscheidung aber dem FG übertragen worden sei.

II. Da es sich um eine Revision handelt, die vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, findet weiterhin das Gerichtskostengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), --GKG a.F.-- Anwendung (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 5. Mai 2004 --BGBl I 2004, 718--).

Die hiernach erhobene Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG a.F.) ist nicht begründet.

Die vollständige Nachprüfung der Kostenrechnung des BFH vom 13. April 2005 im Erinnerungsverfahren ergibt, dass die Berechnung der Gerichtskosten für den Rechtsstreit (vgl. § 4 Abs. 1 GKG a.F.) nicht zu beanstanden ist.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.). Im Klage- wie im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Im Streitfall begehrte die Erinnerungsführerin die Herabsetzung der angemeldeten Abzugsbeträge in Höhe von 1 522 351,09 DM (= 778 365 €). Der Vertreter der Staatskasse als Kostengläubiger und Erinnerungsgegner (Erinnerungsgegner) hat die Kosten hiernach berechnet und angesetzt. Gründe für eine lediglich teilweise Inanspruchnahme bestehen nicht, auch nicht deswegen, weil der Senat die Kosten "im Übrigen" gegen die Erinnerungsführerin festgesetzt hat. Damit wurden lediglich die unterschiedlichen Kostenentscheidungen gegenüber der Erinnerungsführerin einerseits und gegenüber der Klägerin zu 1 andererseits voneinander abgegrenzt. Auch dass die Erinnerungsführerin im Ergebnis Gerichtskosten zu tragen hat, welche (auch) auf die Klägerin zu 1 entfallen, ist für den Kostenansatz unbeachtlich. Das ist eine Folge der im Streitfall gegebenen subjektiven Klagehäufung (vgl. § 155, § 59 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 59 der Zivilprozessordnung). Diese führt dazu, dass beide Kläger für die festgesetzten Kosten im Grundsatz gesamtschuldnerisch haften (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Ob und inwieweit sie im Innenverhältnis einen Ausgleich nachsuchen und herstellen, bleibt ihnen überlassen, ist aber keine Frage des Kostenansatzes. Fehler in der Kostenrechnung bei der Berücksichtigung der Gebührentatbestände sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 5 Abs. 6 GKG a.F. gebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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