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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: I E 1/08
Rechtsgebiete: GKG, EStG
Vorschriften:
GKG § 9 Abs. 2 Nr. 1 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 | |
EStG § 7h | |
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1 | |
EStG § 11 Abs. 2 | |
EStG § 11a |
Gründe:
I. Mit Senatsbeschluss vom 2. August 2007 I B 89/07 wurde das Beschwerdeverfahren der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) abgeschlossen. Eine Kostenrechnung --unter Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG)-- erging unter dem 27. September 2007 ... (zu I B 89/07). Am 8. Oktober 2007 stellte die Erinnerungsführerin einen "Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung sowie wegen der gleichzeitig erhobenen Anhörungsrüge". Auf die Anfrage des Gerichts, ob eine Erinnerung erhoben sei, antwortete die Erinnerungsführerin mit der Übersendung von Kopien zivilgerichtlicher Entscheidungen, unter anderem eines Beschlusses des Landgerichts X vom ..., mit dem in einem Verfahren gegen die Vollstreckung der Gerichtskosten auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, Einwendungen bei der kostenansetzenden Stelle (dem Bundesfinanzhof --BFH--) anzubringen.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, von einem Ansatz der Gerichtskosten abzusehen.
Die Vertreterin der Staatkasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Im Verfahren gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhoben werden. Eine Verletzung von Regelungen des Kostenrechts ist im Streitfall aber nicht ersichtlich.
Soweit die Erinnerungsführerin geltend macht, für die Sache gebe es keinen Streitwert, wird damit schon nicht der Umstand berücksichtigt, dass die Gebühr der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses ein streitwertunabhängiger Festbetrag ist. Eine Ermäßigung der Gebühr ist dabei nur möglich, wenn die Beschwerde "teilweise verworfen oder zurückgewiesen" wird.
Der Einwand der Erinnerungsführerin, mit einem Kostenansatz müsse bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf eine dort anhängige Sache 2 BvR 1477/07, die sich evtl. auf einen Kostenansatz des Finanzgerichts X bezieht) zugewartet werden, entspricht dies nicht der durch § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmten Rechtslage. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dem Kostenansatz nach einer unbedingten Entscheidung über die Kosten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG) der Umstand nicht entgegensteht, dass gegen die Entscheidung selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 III E 5/06, BFH/NV 2007, 79). Dann kann auch die Verfassungsbeschwerde in einer anderen Rechtssache den Kostenansatz nicht hindern.
Soweit die Erinnerungsführerin im Übrigen auf die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) hinweist, ist ein solcher Rechtsverstoß weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann insoweit die Rechtsüberzeugung der Erinnerungsführerin, dass der erkennende Senat "verfassungswidrig eine Entscheidung über die tatsächliche Feststellung verweigert hat, dass grundsätzlich der verfassungsrechtliche Anspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigung nach §§ (10f) 7h, 7h Abs. 2 Satz 1, 11a, 11 Abs. 2 EStG seitens der zuständigen Gemeindebehörde besteht", nicht ausreichen. Einwendungen gegen die gerichtliche Sach- bzw. Kostengrundentscheidung sind nicht Gegenstand von § 21 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Ende der Entscheidung
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