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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: I E 1/98
Rechtsgebiete: GKG, FGO, AO


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 2
FGO § 73 Abs. 1
AO § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und zugleich Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel wurden vom Senat als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden jeweils der Kostenschuldnerin auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat daraufhin die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes von jeweils ... DM für das Beschwerdeverfahren auf ... DM und für das Revisionsverfahren auf ... DM angesetzt. Die Kostenschuldnerin hat gegen diese Festsetzungen Erinnerungen eingelegt. Sie führt an, im Klageverfahren vor dem FG nicht beantragt zu haben, den Beklagten und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu verurteilen, die bisherigen Steuerfestsetzungen aufzuheben. Vielmehr sei bewußt beantragt worden, die rechtliche Würdigung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts im Sinne der abgegebenen (berichtigten) Steuererklärungen durchzuführen. Denn tatsächlich hätte die Klage für das Streitjahr 1989 zu Verböserungen und nicht zu Steuerminderungen geführt. Der Streitwert könne aber nur so hoch sein, wie eine tatsächliche Beschwer vorliege. Zu der Klage habe sie denn auch kein ohnehin nicht erzielbarer finanzieller Nutzen bewogen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, eine Bestätigung dafür zu erhalten, daß ihr Vorstand und ihr Aufsichtsrat korrekt gehandelt hätten, als sie die Jahresabschlüssen der Jahre 1989 und 1990 berichtigten. Vorstand wie Aufsichtsrat sei es dabei darum gegangen, einer drohenden Nichtigkeitsklage betreffend die beiden Jahresabschlüsse durch eine bestimmte Aktionärsgruppe zuvorzukommen und damit in Zusammenhang stehende finanzielle Schäden abzuwenden. Da im Zuge dieser Maßnahmen auch die Steuerbilanzen berichtigt worden seien, hätte mittels der finanzgerichtlichen Bestätigung der Berichtigungen deren Richtigkeit gegenüber der Aktionärsgruppe belegt werden können. Nur darin habe das eigentliche Klageinteresse gelegen. Die Streitwerte müßten folglich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit jeweils 8 000 DM bemessen und die Kosten auf dieser Basis festgesetzt werden.

Der Vertreter der Staatskasse vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Kostenrechnungen zu Recht ergangen seien, da die Kostenschuldnerin den Finanzrechtsweg beschritten und die Herabsetzung von Steuern beantragt habe. Die Erinnerungen seien deshalb als unbegründet abzuweisen.

II. Die --zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- Erinnerungen sind unbegründet.

Im Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 GKG). In der Revisionssache hat die Kostenschuldnerin beantragt, "die rechtliche Würdigung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts im Sinne der abgegebenen Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuererklärungen für 1989 durchzuführen". In Einklang hiermit hatte sie im Klageverfahren vor dem FG beantragt, "die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.11.1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag vom 3.6.1992 auf Änderung der Steuerveranlagungen für 1989 auf Basis der geänderten Steuererklärungen für 1989 gemäß § 164 AO stattzugeben". Im Streitfall bemißt sich der Streitwert also nach den Unterschiedsbeträgen zwischen --einerseits-- denjenigen Steuerbeträgen, die durch die bestandskräftigen Steuerbescheide des FA festgesetzt bzw. festgestellt worden sind, und --andererseits-- denjenigen Steuerbeträgen, die sich ergeben, wenn man die berichtigten Steuererklärungen der Kostenschuldnerin zugrunde legt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Unterschiedsbeträge zugunsten des Klägers wirken, sondern gleichermaßen, wenn das Klage- und Rechtsmittelbegehren auf höhere Steuerbeträge gerichtet ist (Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 139 FGO Rz. 223, m.w.N.). Ob sich hinter diesem Begehren u.U. eine andere --außersteuerliche-- Motivation des Klägers verbirgt, ändert an diesen gesetzlichen Festsetzungsmaßstäben nichts. Als Gegenstand des Klage- und Rechtsmittelbegehrens gilt nur das, was unmittelbar erstrebt wird (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 139 FGO Rz. 218 ff., m.w.N.), nicht das, was nach dem Gesetz erreichbar ist.

Für den Ansatz des Auffangwertes in Höhe von 8 000 DM gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG besteht in Anbetracht dessen vorliegend keine Veranlassung. Insbesondere rechtfertigt sich dies nicht deshalb, weil die Rechtsbehelfe der Kostenschuldnerin wegen fehlender Beschwer unzulässig gewesen wären. Auch wenn die erstrebten Änderungsveranlagungen lediglich zu Gewinnverschiebungen zwischen dem Streitjahr 1989 und dem Folgejahr 1990 geführt hätten, so wäre die Kostenschuldnerin dennoch entsprechend beschwert, wenn es ihr darum ging, die richtige zeitliche Zuordnung der betreffenden Beträge zu erreichen. In dem von der Kostenschuldnerin angeführten Beschluß des BFH vom 26. April 1972 VII B 38/70 (BFHE 105, 334, BStBl II 1972, 574) lagen die Dinge insofern anders.

Da die rechnerische Höhe der Streitwert- und Kostenfestsetzungen nicht bemängelt wird und auch keine Fehler ersichtlich sind, waren die Erinnerungen zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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