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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: I E 2/05
Rechtsgebiete: EStG, GKG
Vorschriften:
EStG § 33a Abs. 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 |
Gründe:
1. Durch Beschluss vom 19. November 2003 I B 96/03 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 2. April 2003 9 K 5494/00 als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 854 € an (Kostenrechnung vom 11. Februar 2004). Dabei ging sie von einem Streitwert von 42 714 € aus.
Gegen die Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen:
In allen sechs Streitjahren (1986 bis einschließlich 1991) sei es um ein und dieselbe Rechtsfrage, die Gewährung des Haushaltsfreibetrags gegangen. Der "rein theoretische Wert" der Rechtsfrage habe nur etwa 600 € pro Jahr betragen. Dass er durch das Finanzamt (FA) und das FG gezwungen worden sei, wegen dieser Rechtsfrage für insgesamt sechs Veranlagungszeiträume Klage und Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Durch Kostenrechnung vom 2. August 2004 setzte die Kostenstelle daraufhin die zu entrichtenden Gerichtskosten auf 332 € herab. Dabei ging sie davon aus, dass im Beschwerdeverfahren nur noch der Abzug der Kinder- und Haushaltsfreibeträge streitig gewesen sei und der Streitwert deshalb lediglich 7 487 € betragen habe.
Der Erinnerungsführer teilte mit, er halte seine Erinnerung aufrecht und sein finanzielles Interesse am Beschwerdeverfahren habe lediglich noch darin bestanden, den Haushaltsfreibetrag zu erlangen.
2. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die vom Erinnerungsführer zu zahlenden Gerichtskosten bemessen sich nach einem Streitwert von 6 291 €.
a) Der Erinnerungsführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren der Abzug von Beträgen in Höhe des jeweiligen Kinderfreibetrags nicht mehr streitig war. Das FA hatte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre statt der Kinderfreibeträge solche gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt, die der Höhe nach den Kinderfreibeträgen entsprechen (s. FG-Urteil vom 2. April 2003, S. 4). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren hatten auch erkennen lassen, dass der Erinnerungsführer nicht noch zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Freibeträgen gemäß § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Kinderfreibeträgen begehrte (s. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, S. 4 Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2003).
b) Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Der Erinnerungsführer hat das Urteil des FG hinsichtlich aller sechs Streitjahre mit der Beschwerde angegriffen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich somit nach der Steuerminderung, die der Erinnerungsführer in den Streitjahren hätte erreichen können, wenn er mit seinem Antrag auf Gewährung des Haushaltsfreibetrages Erfolg gehabt hätte (§ 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung --GKG a.F.--).
c) Eine teilweise Nichterhebung der Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 GKG a.F.) kommt nicht in Betracht. Es bestand weder für das FA noch für das FG eine Verpflichtung, im Kosteninteresse des Erinnerungsführers zunächst nur über den Einspruch bzw. die Klage wegen Einkommensteuer 1990 oder ein einzelnes der anderen Streitjahre zu entscheiden. Der Erinnerungsführer hat nicht vorgetragen, dass er beim FG angeregt habe, zunächst nur hinsichtlich eines der Streitjahre zu entscheiden.
d) Der für den Kostenansatz maßgebende Streitwert berechnet sich somit wie folgt:
Veranlagungszeitraum | 1986 DM | 1987 DM | 1988 DM | 1989 DM | 1990 DM | 1991 DM |
zu versteuerndes Einkommen lt. FG-Urteil | 40 516 | 46 318 | 48 642 | 49 649 | 56 959 | 63 893 |
Haushaltsfreibetrag | - 4 536 | - 4 536 | - 5 616 | - 5 616 | - 5 616 | - 5 616 |
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen | 35 980 | 41 782 | 43 026 | 44 033 | 51 343 | 58 277 |
Steuerbetrag bei Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts | 9 496 | 11 922 | 11 388 | 11 720 | 12 198 | 14 513 |
Steuerbetrag lt. FG-Urteil | 11 368 | 13 916 | 13 635 | 13 988 | 14 102 | 16 533 |
Differenz = streitiger Betrag | 1 872 | 1 994 | 2 247 | 2 268 | 1 904 | 2 020 |
Die Gebühr Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses beträgt daher 302 €.
3. Für die Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).
Ende der Entscheidung
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