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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: I E 2/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Erinnerung betrifft die Kostenrechnung für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde (I B 126/06). Diese Nichtzulassungsbeschwerde bezog sich auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG), das mehrere Streitpunkte betraf. Einer dieser Streitpunkte war die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Spielbetriebs, den die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) mit 2 200 372 DM verbucht hatte, während das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung einen höheren Wert angesetzt hatte. Im Klageverfahren beim FG hatte die Erinnerungsführerin insoweit beantragt, die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass die Feststellungen im Prüfungsbericht "in vollem Umfang nicht berücksichtigt werden"; das FG war jedoch zum Ansatz eines Gewinns in Höhe von 7 840 000 DM gelangt. Die --zumindest u.a.-- wegen dieses Punktes eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Erinnerungsführerin zu tragenden Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert bemessen, der sich aus der Differenz zwischen dem vom FG angesetzten (7 840 000 DM) und dem von der Erinnerungsführerin verbuchten Gewinn (2 200 372 DM) ableitet. Auf dieser Basis hat sie die mit der Erinnerung angefochtene Kostenrechnung erstellt.

Die Erinnerungsführerin hält den in der Kostenrechnung berücksichtigten Streitwert für überhöht, da sie im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde deutlich gemacht habe, dass sie mit der Revision nur eine geringfügige Korrektur des FG-Urteils erreichen wollte. Sie regt an, entweder den in § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) benannten oder den in § 52 Abs. 2 GKG bezeichneten Streitwert anzusetzen.

Die Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin (die Vertreterin der Staatskasse) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die angefochtene Kostenrechnung ist rechtmäßig.

1. Der Streitwert eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist vorrangig nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu bestimmen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Dabei ist, wenn in jenem Verfahren keine bezifferten Anträge gestellt werden, regelmäßig von den im Klageverfahren gestellten Anträgen auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193; vom 25. August 2006 V E 6/05, BFH/NV 2006, 2291). An dieser Vorgabe orientiert sich die angefochtene Kostenrechnung. Dabei ist in ihr zu Gunsten der Erinnerungsführerin berücksichtigt, dass Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde nur der Ansatz des Gewinns aus der Veräußerung des Spielbetriebs war. Die Erinnerungsführerin zieht nicht in Zweifel, dass die auf dieser Basis angestellte Kostenberechnung zutreffend ist.

2. Eine von den erstinstanzlichen Anträgen abweichende Streitwertbemessung kommt in Betracht, wenn der Beschwerdeführer erkennbar macht, dass er in dem angestrebten Revisionsverfahren sein ursprüngliches Klagebegehren nur noch eingeschränkt verfolgen will (BFH-Beschlüsse vom 26. November 2002 VII E 9/02, BFH/NV 2003, 340; vom 10. August 2004 I S 4/04, BFH/NV 2005, 220). Das setzt aber voraus, dass sich eine solche Einschränkung des ursprünglichen Begehrens aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder aus der jeweiligen Verfahrenslage eindeutig ergibt. Daran fehlt es im Streitfall. Insbesondere geht in diesem Zusammenhang der Vortrag der Erinnerungsführerin fehl, dass die seinerzeit angestrebte Revision erkennbar nur noch dem Ziel habe dienen sollen, die Laufzeit bestimmter Mietverträge anders als durch das FG geschehen zu würdigen: Die Erinnerungsführerin hatte ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor allem damit begründet, dass ihren Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, sich in den Streitfall einzuarbeiten; in diesem Zusammenhang hatte sie auf eine Vielzahl von Faktoren hingewiesen, die ihrer Darstellung nach Gegenstand der Einarbeitung sein mussten. Angesichts dessen weist ihre damalige Beschwerdebegründung darauf hin, dass es das Ziel der Erinnerungsführerin war, eine erneute gerichtliche Überprüfung aller dieser Faktoren zu erreichen. Eine Beschränkung des Begehrens auf die Berücksichtigung einzelner Positionen lässt sich aus ihr ebenso wenig ableiten wie eine wertmäßige Eingrenzung des in einem Revisionsverfahren zu verfolgenden Begehrens. Daher ist für eine Begrenzung des Streitwerts unter dem Gesichtspunkt des erkennbar eingeschränkten Rechtsmittelbegehrens im Streitfall kein Raum.

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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