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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: I E 3/98
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage der Erinnerungsführerin wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1987 bis 1989 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. Dezember 1987 bis 31. Dezember 1989 teilweise abgewiesen. Die gegen sein Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin hat der Senat als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Eine gegen den Beschluß des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin hatte keinen Erfolg.
Am ... übersandte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) der Erinnerungsführerin eine Rechnung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Daraufhin hat die Erinnerungsführerin beantragt, von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen oder die Kosten niederzuschlagen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, daß das Urteil des FG ebenso wie die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich fehlerhaft seien. Der Erinnerungsgegner ist der Erinnerung entgegengetreten.
II. Der Antrag der Erinnerungsführerin richtet sich seinem Wortlaut nach auf eine Nichterhebung der Gerichtskosten nach Maßgabe des § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Ein dahingehender Antrag ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung dem Antragsteller bereits eine Kostenrechnung zugegangen war, nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum als Erinnerung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zu würdigen (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1997 VII E 18/97, BFH/NV 1998, 619; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Rz. 17 Vor § 135, m.w.N.). Eine dahingehende Auslegung des gestellten Antrags ist deshalb auch im Streitfall geboten.
III. Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über Erinnerungen des Kostenschuldners oder des Vertreters der Staatskasse "gegen den Kostenansatz". Hieraus folgt, daß im Erinnerungsverfahren nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden können, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens getroffen worden sind. Nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit des der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Urteils oder Beschlusses (BFH-Beschlüsse vom 3. November 1997 XI E 3/97, BFH/NV 1998, 486; vom 20. März 1998 X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120; Gräber/ Ruban, a.a.O., Rz. 17 a Vor § 135). Letztere sind vielmehr sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muß, bindend (BFH-Beschluß vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Auf Einwendungen gegen ihre Richtigkeit kann deshalb eine Erinnerung nicht gestützt werden.
Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin ausschließlich solche Einwendungen geltend gemacht. Ihr Vorbringen läuft nämlich allein darauf hinaus, daß das FG zu Unrecht einem bestimmten Vertrag die steuerliche Anerkennung versagt und hieraus das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung abgeleitet habe. Damit aber wendet sie sich letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, womit sie im Erinnerungsverfahren gerade nicht gehört werden kann.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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