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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2009
Aktenzeichen: I E 8/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 |
Gründe:
I.
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen einen Kostenansatz.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2008 I S 10/08 eine Anhörungsrüge der Erinnerungsführerin als unbegründet zurückgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom 8. Juli 2008 die Gerichtsgebühren für jenes Verfahren in Rechnung gestellt. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung, mit der sie begehrt, ihr die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung zu erlassen. Im Erinnerungsverfahren ist die Erinnerungsführerin nicht durch eine der in § 62a der Finanzgerichtsordnung aufgeführten Personen vertreten.
Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.
II.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für die Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283, 1286 f.). Denn die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet.
1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, [...]). Die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage reicht dafür nicht aus (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 175; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 21 GKG Rz 10).
2. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt in Bezug auf das Verfahren über die Anhörungsrüge nicht vor. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anhörungsrüge unbegründet war, und hat sie deshalb unter Beachtung der Verfahrensregeln kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit die Erinnerungsführerin zur Begründung ihres Rechtsbehelfs erneut ihre gegenteilige Rechtsauffassung dazu vorbringt, kann sie damit im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht gehört werden.
3. Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten, erhebt die Erinnerungsführerin nicht. Auch der Senat vermag insoweit keine Fehler zu erkennen.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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