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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: I K 4/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 134
ZPO § 580 Nr. 5
ZPO § 581 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) führte gegen den Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) einen Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer. Durch Urteil vom 23. Juli 2002 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Der Antragsteller erhob wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde verwies er auf seinen gesamten Vortrag im Klageverfahren und behauptete, es lägen Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Der beschließende Senat verwarf durch Beschluss vom 27. März 2003 die Beschwerde. Von einer Begründung sah er gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Am 5. Mai 2003 hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, den Beschluss vom 27. März 2003 aufzuheben und die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen. Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Der Wiederaufnahmeantrag sei gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die an dem Beschluss vom 27. März 2003 mitwirkenden Richter hätten zum Nachteil des Antragstellers Rechtsbeugung (§ 339 des Strafgesetzbuchs --StGB--) begangen. Die Zulässigkeit der Beschwerde sei von ihnen verneint worden, obwohl alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Um die vorsätzlich unrichtige Anwendung des Rechts zu vertuschen, hätten die Richter auch den Begründungszwang gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht beachtet. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden und werde Erfolg haben.

Das FA beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag ist unzulässig. Er war daher zu verwerfen.

1. Gemäß § 134 FGO i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO findet in Fällen des § 580 Nr. 5 ZPO eine Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht (s. Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 581 Rn. 1 und 5). Entsprechendes gilt für Anträge auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (s. Beschluss des Bundesfinanzhof vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252), die --wie im Streitfall-- auf einen Restitutionsgrund i.S. des § 580 Nr. 5 ZPO gestützt werden.

2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO wird vom Antragsteller nur behauptet.



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