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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: I K 4/08
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 578 | |
ZPO § 579 | |
FGO § 134 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen die Senatsbeschlüsse vom 26. September 2007 I S 12/07 und vom 12. Dezember 2007 I S 12/07 sowie vom 18. Juli 2007 I B 21/07, ferner gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2006 4 K 736/02 Nichtigkeitsklage erhoben. Sie beantragt festzustellen, dass die genannten Senatsbeschlüsse und das FG-Urteil nichtig seien.
II.
Die von der Antragstellerin gegen die Senatsbeschlüsse erhobenen "Nichtigkeitsklagen" sind --da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehen-- als Anträge zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
III.
Die Nichtigkeitsanträge und die Nichtigkeitsklage sind unzulässig.
1. Soweit das Urteil des FG für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.
2. Hinsichtlich der angegriffenen Senatsbeschlüsse hat die Antragstellerin entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO keine Nichtigkeitsgründe nach § 579 Abs. 1 ZPO dargetan. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Antragstellerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nicht vertretenen Beteiligten --das wäre hier nach Auffassung der Antragstellerin das Finanzamt X-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).
Im Hinblick auf die von der Antragstellerin darüber hinaus noch geltend gemachten Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar.
Ende der Entscheidung
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