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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: I R 1/03
Rechtsgebiete: GewStG 1991, FGO
Vorschriften:
GewStG 1991 § 9 Nr. 2 a | |
GewStG 1991 § 8 Nr. 10 | |
FGO § 127 | |
FGO § 68 | |
FGO § 123 Satz 2 |
Gründe:
I. Gegenstand der --im Streitjahr 1991 unter X-AG firmierenden-- Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Aktiengesellschaft, ist die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland. Im Streitjahr war sie mehrheitlich an verschiedenen, ihr organschaftlich als Organgesellschaften verbundenen Aktiengesellschaften beteiligt, und zwar an der A-AG, der B-AG, der C-AG, D-AG sowie der E, die ihrerseits --ausgenommen die E-- zu 64,15 v.H. an dem Grundkapital einer weiteren Aktiengesellschaft, F-AG, beteiligt waren, und zwar die A-AG zu 41,15 v.H., die B-AG zu 13 v.H. sowie die C- und die D-AG zu jeweils 5 v.H.
Mit Verträgen vom 14./18. und 19. Dezember 1991 erwarb die Klägerin von den Konzerntöchtern A-AG, B-AG, C-AG und D-AG deren gesamte Beteiligungen (= 64,15 v.H.) an der F-AG mit Wirkung vom 31. Dezember 1991, 24.00 Uhr, zum Kaufpreis von insgesamt ... DM. Zusätzlich erwarb die Klägerin zum 6. Dezember 1991 4 v.H. der Anteile am Grundkapital der F-AG von einem außenstehenden Gesellschafter mit Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 1991 zum Kaufpreis von ... DM.
Die F-AG hatte vorgesehen --neben dem im Streitjahr 1991 erwirtschafteten Gewinn-- weitere Gewinnrücklagen aus den Vorjahren auszuschütten. Die Klägerin erfasste den auf sie entfallenden Gewinnanspruch (64,15 v.H. und 4 v.H. von ... DM zzgl. Körperschaftsteuergutschrift) in Höhe von ... DM in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1991. Dieser Beteiligungsertrag löste gleichzeitig eine gleich hohe ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf den Buchwert der Anteile an der F-AG aus.
Durch die Veräußerung ihrer jeweiligen Beteiligungen an der F-AG erzielten die veräußernden Organgesellschaften steuerpflichtige Veräußerungsgewinne von insgesamt ... DM.
Bei Ermittlung des Gewerbeertrages 1991 kürzte die Klägerin gemäß § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1991) den nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn um den Gewinnanspruch in Höhe von ... DM aus der Beteiligung an der F-AG. Den Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 10 GewStG 1991 setzte sie nicht in Höhe von ... DM an, sondern kürzte diesen um die bei den Organgesellschaften realisierten Veräußerungsgewinne aus deren Beteiligungen an der F-AG in Höhe von insgesamt ... DM auf ... DM.
Dem folgte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1991 anderweitig fest.
Die dagegen gerichtete Klage hatte hinsichtlich einer die Gewinnausschüttung der F-AG an die C-AG betreffenden und vom FA versagten Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 2 a GewStG 1991 Erfolg. Im Übrigen wurde sie vom Finanzgericht (FG) Köln als unbegründet abgewiesen. Das Urteil vom 30. Oktober 2002 4 K 5914/97 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 96 abgedruckt.
Ihre Revisionen begründen sowohl die Klägerin als auch das FA mit Verletzung materiellen Rechts.
Das FA hat während des Revisionsverfahrens --am 16. April 2003-- für den streitgegenständlichen Stichtag einen geänderten Bescheid erlassen, ohne dem Klagebegehren zu entsprechen. Die Änderung erfolgte im Anschluss an die Durchführung einer Betriebsprüfung, durch die sich nach Erklärung der Klägerin neben dem streitgegenständlichen Streitpunkt erstmals weitere Streitpunkte (Gewährung der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung für eine weitere Beteiligung; Beteiligung an irischen Kapitalanlagegesellschaften; Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen sowie den für Aufwand betreffend den Versand von Kontoauszügen) ergaben.
Die Klägerin hat ihren Revisionsantrag der Sache nach angepasst und auf diese Streitpunkte ausgedehnt.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligten sind der Revision des jeweils anderen Beteiligten entgegengetreten.
II. Die Revisionen der Klägerin und des FA sind begründet. Sie führen gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Das FA hat während des Revisionsverfahrens einen geänderten Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 erlassen. Durch diesen Änderungsbescheid wurde die Vorentscheidung gegenstandslos. Der Änderungsbescheid ist gemäß § 68, § 123 Satz 2 FGO in das Revisionsverfahren übergeleitet worden. Dennoch kann der Senat nicht in der Sache selbst über die Revisionen entscheiden, die sich nunmehr gegen den geänderten Bescheid richten. Es fehlt an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die zu treffen Aufgabe des FG ist. Den Änderungen des zunächst angefochtenen Feststellungsbescheides liegen die Ergebnisse einer zwischenzeitlich bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde. Hinsichtlich der Änderungen besteht zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen. Das FA hat zwar auf Anfrage des Senats erklärt, der bisherige Streitstoff sei unverändert. Die Klägerin hat jedoch die neuen Streitpunkte aufgeführt und ihren Revisionsantrag dementsprechend erweitert. Die Vorentscheidung muss deshalb gemäß § 127 FGO aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden.
Ende der Entscheidung
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