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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: I R 100/05
Rechtsgebiete: KStG 2002
Vorschriften:
KStG 2002 § 8b Abs. 7 Satz 2 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die Vorratsgesellschaften verschiedenster Rechtsformen gründet und veräußert. Im Streitjahr 2002 erzielte sie aus dem Verkauf selbst gegründeter GmbH einen Gewinn in Höhe von 47 131 €, den sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung als steuerfreien Veräußerungsgewinn i.S. des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) behandelte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und erließ entsprechende Bescheide über Körperschaftsteuer 2002 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 und ab 2005.
Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 7. September 2005 13 K 6940/03 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 366 abgedruckt.
Seine Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Körperschaftsteuer und die Körperschaftsteuervorauszahlungen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002) ohne Berücksichtigung der Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Vorratsgesellschaften mbH festzusetzen sind.
1. Nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, außer Ansatz.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Gewinnausschüttungen der von der Klägerin veräußerten GmbH gehören zu den Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn sie nach § 8 Abs. 2 KStG 2002 bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen (vgl. hierzu Gosch KStG § 8b Rz. 102). 2. Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 2002 wird im Streitfall nicht durch Abs. 7 der Vorschrift ausgeschlossen.
Nach dessen hier allein einschlägigem Satz 2 ist § 8b Abs. 2 KStG 2002 (u.a.) nicht auf den Verkauf von Anteilen anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Unabhängig von der Streitfrage, ob ein Unternehmen wie das von der Klägerin unterhaltene ein Finanzunternehmen im vorstehenden Sinne sein kann, fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 deswegen, weil die Klägerin die in Rede stehenden Anteile an den Vorratsgesellschaften nicht zum Zwecke des kurzfristigen Eigenhandelserwerbs "erworben" hat. Erwerb von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 ist in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist. Möglicherweise sind --ohne dass dies abschließend zu entscheiden wäre-- auch Einlagen oder Einbringungen einbezogen (Gosch, a.a.O., § 8b Rz. 586; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 8b KStG Rz. 111b; Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz. 280; einschränkend Pyszka/Brauer, Betriebs-Berater 2002, 1669, 1672). Nach den den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) tatrichterlichen Feststellungen sind die Gegebenheiten des Streitfalles jedoch andere. Die Klägerin hat die Vorratsgesellschafen selbst gegründet und damit keine Anteile an diesen Gesellschaften (durch einen Übertragungsakt von einem Dritten) erworben. Den einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlussregelung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 ist deswegen nicht genügt.
Der dem entgegenstehenden Auffassung des FA, dass Gründungsvorgänge im Ertragsteuerrecht gleichermaßen wie Erwerbsvorgänge als Anschaffungs- und nicht als Herstellungsvorgänge zu beurteilen seien, ist jedenfalls im Zusammenhang mit § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 nicht beizupflichten. Der Gründung einer Kapitalgesellschaft liegt kein (abgeleiteter) Erwerb zugrunde. Darüber, ob die Rechtslage in anderen gesetzlichen Zusammenhängen (beispielsweise --wie vom FA ins Feld geführt-- der Spaltung durch Neugründung gemäß §§ 11 bis 13 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG 1995-- oder des Ansatzes fiktiver Anschaffungskosten gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 aus Sicht des Einbringenden) hiervon abweichend zu beurteilen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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