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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: I R 101/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache I B 154/01 wird verwiesen.

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