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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: I R 23/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 2 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 ABs. 2 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 71 Abs. 2 | |
FGO § 56 | |
FGO § 155 | |
FGO § 54 Abs. 2 | |
ZPO § 85 Abs. 2 | |
ZPO § 222 Abs. 1 | |
BGB § 188 Abs. 2 | |
BGB § 187 Abs. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob wegen Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 Klage und beantragte nachfolgend die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Vertreten wurde er jeweils durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die weder der Klage- noch der Antragsschrift eine Vollmacht beifügten. Das Klageverfahren erhielt das Aktenzeichen 7 K 1910/96, das Aussetzungsverfahren das Aktenzeichen 7 V ... Die Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) forderte die Prozeßbevollmächtigten in gesonderten Schreiben auf, für das Klageverfahren eine Originalvollmacht bis zum 15. August 1996 und für das Aussetzungsverfahren bis zum 20. August 1996 vorzulegen.
Am 20. August 1996 reichten die Prozeßbevollmächtigten beim FG eine unter dem Datum des 19. August 1996 ausgestellte Vollmacht "wegen Verfahren Finanzgericht München, Az.: 7 V ..." ein. Diese war einem Schriftsatz mit auszugsweise folgendem Wortlaut beigeheftet:
"Aktenzeichen: 7 K 1910/96. In dem Rechtsstreit .... wegen Körperschaftsteuer 1989, 1990, 1991 und Solidaritätszuschlag 1991 reichen wir im Original eine auf uns lautende Vollmacht nach. Weiter beziffern wir den ... gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wie folgt: ... Zur Begründung des Aussetzungsantrags ..."
Mit Verfügung vom 22. August 1996 setzte der Berichterstatter beim FG im Verfahren 7 K 1910/96 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Vorlage der Prozeßvollmacht eine Ausschlußfrist bis zum 30. September 1996. Diese reagierten hierauf nicht. Nachdem der Berichterstatter mit Schreiben vom 9. Oktober 1996, zugestellt am folgenden Tag, die Prozeßbevollmächtigten auf den Ablauf der Ausschlußfrist zur Vollmachtsvorlage hingewiesen hatte, machten diese mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 geltend, die Originalvollmacht bereits mit Schriftsatz vom 20. August 1996 eingereicht zu haben. In einem anschließenden Telefonat vom 18. Oktober 1996 bezog sich der Berichterstatter auf den Wortlaut der Vollmacht vom 19. August 1996, der ausschließlich das Aktenzeichen 7 V ... anführt. Die Prozeßbevollmächtigten legten daraufhin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 eine ausdrücklich das Verfahren 7 K 1910/96 betreffende Vollmacht vom 29. Juli 1996 vor und vertraten die Auffassung, die bereits zuvor eingereichte Vollmacht vom 19. August 1996 beziehe sich ausweislich der ergänzenden Angaben im Übersendungsschreiben auch auf das Klageverfahren 7 K 1910/96. Die Fristsetzung sei darüber hinaus ermessenswidrig, weil sie nicht erkennen lasse, daß nach Ansicht des FG die vorgelegte Originalvollmacht nicht genüge. Deshalb hätten sie, die Prozeßbevollmächtigten, davon ausgehen dürfen, die Fristsetzung sei bereits durch ihren Schriftsatz vom 20. August 1996 erledigt. Mit Schreiben vom 4. November 1996 beantragte der Kläger außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil eine Büroangestellte seiner Prozeßbevollmächtigten dem Schriftsatz vom 20. August 1996 entgegen einer eindeutigen Anweisung versehentlich nicht die ausdrücklich für das Klageverfahren ausgestellte Vollmacht beigefügt habe.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des § 62 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 sowie des § 56 Abs. 1, 2 FGO. Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage zu Recht wegen verspäteter Vorlage der Prozeßvollmacht als unzulässig abgewiesen.
1. Läßt sich ein Beteiligter vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dessen Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO), aus der hervorgehen muß, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445). Ist ein Vollmachtsformular in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefüllt, kann ein Prozeßbevollmächtigter den erforderlichen Bezug zum konkreten Rechtsstreit dadurch herstellen, daß er --entsprechend seiner internen Ermächtigung-- vor Einreichung bei Gericht die notwendigen Angaben (Streitgegenstand, Beteiligte etc.) selbst in das Formular einträgt oder dieses zwar unvollständig beläßt, aber einem dem FG übersandten Schriftsatz beiheftet, der den Rechtsstreit genau bezeichnet (BFH in BFHE 185, 126, BStBl II 1998, 445, m.w.N.).
§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO ermächtigt den Vorsitzenden und den Berichterstatter, für das Einreichen der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung zu setzen. Wird innerhalb der Frist dem Gericht keine oder nur eine mit einem wesentlichen Mangel behaftete Vollmacht eingereicht und ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung nicht zu gewähren, ist die vom Bevollmächtigten eingereichte Klage selbst dann unzulässig, wenn später eine ordnungsgemäße Vollmacht nachgereicht wird (BFH-Urteil vom 2. August 1994 IX R 102/91, BFH/NV 1995, 534). Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn der Vorsitzende bzw. Berichterstatter bei der Fristsetzung von dem ihm gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger eine ordnungsgemäße Vollmacht für das Klageverfahren erst nach Ablauf der vom FG rechtmäßig gesetzten Ausschlußfrist eingereicht.
a) Die Fristsetzung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO war nicht ermessensfehlerhaft.
aa) Dem FG lag im Zeitpunkt der Fristsetzung keine ordnungsgemäße Vollmacht für das Klageverfahren vor.
Die Vollmachtsurkunde vom 19. August 1996 ermächtigte die Prozeßbevollmächtigten lediglich, den Kläger im Aussetzungsverfahren zu vertreten. Das vollständig ausgefüllte Formular enthält ausschließlich das Aktenzeichen des Aussetzungsverfahrens. Eine Vertretungsbefugnis (auch) für das Klageverfahren läßt sich der Urkunde nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Die Vollmacht umfaßt zwar ausdrücklich "Neben- und Folgeverfahren aller Art", doch ist das Klageverfahren kein Neben- oder Folgeverfahren des Aussetzungsverfahrens. Allein der enge Sachzusammenhang zwischen Aussetzungs- und Hauptsacheverfahren genügt nicht, um die Eigenständigkeit beider Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Da der Wortlaut der Vollmacht sich eindeutig nur auf das Aussetzungsverfahren bezieht, ist es unerheblich, ob eine derartig eingeschränkte Bevollmächtigung im Streitfall sinnvoll gewesen wäre.
Die Prozeßbevollmächtigten konnten diesen mit Datum vom 19. August 1996 erteilten Vollmachtsnachweis für das Aussetzungsverfahren nicht dadurch auf das Klageverfahren erstrecken, daß eine Büroangestellte das Vollmachtsformular einem Schriftsatz anheftete, der sich --möglicherweise-- auch auf das Klageverfahren bezog. Die Ergänzung einer Vollmachtsurkunde durch Beiheftung eines Schriftsatzes setzt ein in den notwendigen Angaben unvollständig ausgefülltes Vollmachtsformular voraus (ebenso Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. April 1997 VI 13/96, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1445; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 27. April 1983 I R 266/82, I R 267/82, I R 268/82, nicht veröffentlicht; vom 28. September 1987 III B 100/86, BFH/NV 1988, 183). Daran fehlt es im Streitfall. Die Vollmachtsurkunde vom 19. August 1996 war weder nach ihrem äußeren Anschein noch nach dem Willen der Prozeßbevollmächtigten und/oder des gesetzlichen Vertreters des Klägers unvollständig. Vielmehr hatte letzterer für das Klageverfahren bereits unter dem Datum des 29. Juli 1996 eine gesonderte Vollmacht für das Klageverfahren ausgestellt, und nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zum Wiedereinsetzungsantrag wiesen seine Prozeßbevollmächtigten ihre Büroangestellte an, dem Schriftsatz vom 20. August 1996 diese ausdrücklich für das Klageverfahren erteilte Vollmacht beizufügen.
Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht diese Beurteilung nicht dem BFH-Beschluß vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89 (BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848). Danach kann die Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht worden ist, als Nachweis der Bevollmächtigung zwar ausreichen, jedoch nur dann, wenn die Vollmachtsurkunde ersichtlich auch für das Verfahren bestimmt ist, in dem die Bezugnahme erfolgt. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es --wie dargelegt-- im Streitfall.
bb) Der Berichterstatter des FG war hiernach am 22. August 1996 berechtigt, dem Kläger eine Vorlage der noch fehlenden Vollmacht für das Klageverfahren aufzugeben und ihm hierfür eine Ausschlußfrist zu setzen. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Berechtigung nicht besteht, wenn auch ohne Ausschlußfristsetzung ein alsbaldiger Eingang der Vollmacht erwartet werden kann und die Fristsetzung demgemäß erkennbar überflüssig ist (Senatsurteil in BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496). Denn um eine solche Konstellation handelt es sich im Streitfall nicht. Selbst wenn aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Aussetzungs- und dem Hauptsacheverfahren die Vermutung nahegelegen hätte, eine Vollmacht für das Klageverfahren sei dem Schriftsatz vom 20. August 1996 lediglich versehentlich nicht beigefügt worden, brauchte das Gericht nicht davon auszugehen, daß ihm auch ohne Fristsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums die noch fehlende Prozeßvollmacht nachgereicht würde. In diesem Punkt ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt schon deshalb nicht mit demjenigen des Senatsurteils in BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496 vergleichbar, weil es seinerzeit um eine Vollmacht ging, die sich bereits in den Steuerakten befand. Deren Vorlage war aber nicht Sache des (damaligen) Klägers, sondern der Finanzbehörde (§ 71 Abs. 2 FGO).
cc) Entgegen der Ansicht des Klägers war das FG nicht verpflichtet, die vorgenommene Fristsetzung näher zu erläutern und insbesondere darauf hinzuweisen, weshalb es die ihm bereits vorliegende Vollmacht nicht für ausreichend hielt. Derartige Erläuterungen mögen zwar sachdienlich und wünschenswert sein. Ihr Fehlen macht die Fristsetzung jedoch nicht ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, sondern begründet allenfalls einen Anspruch des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Mai 1997 IV B 99/96, BFH/NV 1997, 871). Es ist grundsätzlich Sache des Prozeßbevollmächtigten, binnen der gesetzten Ausschlußfrist zu prüfen und gegebenenfalls durch eine Rückfrage beim Gericht zu klären, ob er eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht eingereicht hat (vgl. auch BFH-Beschluß vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, zur Vorlage einer mit Mängeln behafteten Vollmacht während der Ausschlußfrist).
b) Die ausdrücklich auf das Klageverfahren bezogene Prozeßvollmacht ging erst am 30. Oktober 1996 und damit nach dem Ende der bis zum 30. September 1996 laufenden Ausschlußfrist beim FG ein.
3. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Ausschlußfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzte Frist einzuhalten. Eine Fristversäumung kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 13. August 1998 VII R 111/97, BFH/NV 1999, 326; vom 30. Oktober 1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634). Das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
In formeller Hinsicht setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (§ 56 Abs. 2 Sätze 1, 3 FGO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1998 XI R 19/98, BFH/NV 1999, 658). Weggefallen ist das Hindernis, sobald der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 38; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 II R 35/92, BFH/NV 1995, 698). Dies ist --sofern keine sonstigen Hindernisse bestehen-- spätestens in dem Zeitpunkt der Fall, in dem das Gericht auf die Nichteinhaltung der Frist hinweist (BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1988 X R 92/88, BFHE 155, 36, BStBl II 1989, 147; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 56 Rz. 41, m.w.N.), und nicht erst dann, wenn der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter sich von der Richtigkeit des gerichtlichen Hinweises überzeugt haben (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1974 VI ZB 1/74, NJW 1974, 994). Zwar kann auch hinsichtlich der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung eine Wiedereinsetzung gewährt werden, jedoch nur, wenn auch diese Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde (BFH-Beschluß vom 21. März 1996 X R 100/95, BFH/NV 1996, 694).
Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Prozeßbevollmächtigten ohne Verschulden verhindert waren, die Ausschlußfrist i.S. des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO einzuhalten. Zumindest haben sie die versäumte Rechtshandlung --die Vorlage einer ordnungsgemäßen Prozeßvollmacht für das Klageverfahren-- nicht wie geboten innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt. Weggefallen war das Hindernis bereits mit dem Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 9. Oktober 1996, in dem auf den Ablauf der Ausschlußfrist hingewiesen wurde. Bereits hierdurch erhielten die Bevollmächtigten nämlich davon Kenntnis, daß zumindest nach Ansicht des Berichterstatters dem Gericht bis zum Ablauf der Ausschlußfrist keine (ordnungsgemäße) Vollmacht für das Klageverfahren vorlag. Unter diesen Umständen durften die Bevollmächtigten sich nicht damit begnügen, von der Unrichtigkeit des gerichtlichen Hinweises auszugehen und gegenüber dem FG lediglich vorzutragen, eine Vollmacht sei bereits eingereicht worden. Vielmehr hatten sie Anlaß, die Vollmachtsvorlage auch anhand der eigenen Unterlagen gründlich zu überprüfen. Hätten die Prozeßbevollmächtigten dieser Sorgfaltspflicht genügt, wäre ihnen aufgefallen, daß sich die Originalvollmacht für das Klageverfahren noch in ihren Akten befand und nicht an das Gericht übersandt worden war. Ausgehend von dem Wegfall des Hindernisses am 10. Oktober 1996 endete die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung mit Ablauf des 24. Oktober 1996 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Vollmacht für das Klageverfahren vom 29. Juli 1996 ging jedoch erst am 30. Oktober 1996 und damit verspätet beim FG ein.
Ende der Entscheidung
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