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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: I R 26/04
Rechtsgebiete: KStG, EStG, HGB


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG § 5 Abs. 6
EStG § 17
EStG § 17 Abs. 1 Satz 3
HGB §§ 238 ff.
HGB § 250 Abs. 3
HGB §§ 264 ff.
HGB §§ 266 ff.
HGB § 266 Abs. 3
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2
HGB §§ 275 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

A. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG (im Folgenden AG), begab im Januar und Juli 1986 niedrig verzinsliche Schuldverschreibungen (A und B) mit Laufzeiten von acht und zehn Jahren, die den Erwerber zugleich zum Bezug der in den Anleihebedingungen festgelegten Anzahl von Aktien in dem vorbestimmten Zeitraum zu einem festen Optionspreis berechtigten (Aktien-Optionsanleihen). Für das Bezugsrecht wurde bei der Anleihe A ein verdecktes, bei der Anleihe B sowohl ein verdecktes als auch --in Form eines Aufschlags-- ein offenes Aufgeld erhoben. In den Streitjahren übte keiner der Bezugsrechtsinhaber sein Optionsrecht aus.

Die AG passivierte die (Darlehens-)Verbindlichkeiten aus beiden Anleihen in ihren Handels- und Steuerbilanzen jeweils zum Rückzahlungsbetrag (Nominalbetrag) und bildete in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Verkehrswert der Anleihen ohne Optionsrecht und dem Nominalbetrag --somit in Höhe der verdeckten Aufgelder-- einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), den sie auf die Laufzeit der Anleihe verteilte. Zur dazu erforderlichen Bestimmung des Verkehrswerts der Anleihen stellte die AG auf den Emissionskurs zu dem Zeitpunkt ab, in dem ihr Vorstand über die Anleihebedingungen entschieden hat (Oktober 1985 für die Anleihe A, Mai 1986 für die Anleihe B).

Zudem stellte die AG unter Einbezug der offenen Aufgelder in Höhe von ... DM in ihrer Handelsbilanz insgesamt ... DM in die Kapitalrücklage ein und behandelte diesen Betrag auch in der Steuerbilanz als Eigenkapital.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gelangte nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass zur Ermittlung des Verkehrswerts der Anleihen nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anleihebedingungen, sondern auf die Marktverhältnisse im Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihen abzustellen sei. Auf dieser Grundlage errechnete das FA einen gegenüber dem Ansatz der AG höheren Verkehrswert der Schuldverschreibungen mit der Folge, dass sich der in Höhe des Unterschiedsbetrages zum Nominalbetrag der Optionsanleihe zu bildende aktive RAP minderte. Als Folge des so geminderten jährlichen Aufwandes durch die ratierliche Auflösung dieses RAP errechnete das FA für die AG in den Streitjahren eine Gewinnerhöhung. Zugleich vertrat das FA die Auffassung, dass das Aufgeld als Entgelt für das Optionsrecht steuerrechtlich nicht als Einlage zu behandeln sei, weil es nur im Hinblick auf eine mögliche spätere Gesellschafterstellung gezahlt werde. Daher verminderte das FA das Eigenkapital der AG um das von dieser dort eingestellte Aufgeld. Um dem Schwebezustand bis zu einer etwaigen Ausübung der Option oder bis zum Ablauf der Optionsfrist ohne Ausübung der Option Rechnung zu tragen, sei allerdings ein Passivposten "Anzahlung für Optionsrechte" zu bilden. Erst bei Ausübung der Option werde die "Anzahlung" auch steuerrechtlich Eigenkapital. Werde die Option hingegen nicht ausgeübt, sei dieser Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen. Dieser Handhabung entsprechend erließ das FA geänderte Steuerbescheide.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) München wies sie mit Urteil vom 4. Februar 2004 7 K 4666/01 ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 846 veröffentlicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dergestalt zu ändern, dass die bei der Ausgabe der Optionsanleihen im Jahr 1986 vereinnahmten Aufgelder als Einlagen zu berücksichtigen sind und der Emissionskurs der Anleihen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anleihekonditionen zu ermitteln ist.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

B. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

I. Bilanzielle Zuordnung des Aufgeldes

Zwar hat das FG die Klage zu Recht auch insoweit als zulässig angesehen, als sich für die Klägerin aus der Behandlung des Aufgeldes durch das FA in den Streitjahren keine steuerlichen Nachteile ergeben. Für die erforderliche Beschwer reicht aus, wenn die angegriffene steuerliche Behandlung sich in späteren Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Klägers auswirken kann (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 1985 IV R 238/83, BFH/NV 1987, 504; vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall mit Ende der Laufzeiten nicht ausgeübter Optionen der Fall.

In der Sache hat das FG jedoch zu Unrecht entschieden, dass die von der AG mit der Ausgabe von Optionen erzielten (verdeckten und offenen) Aufgelder steuerlich nicht dem Eigenkapital zuzuordnen, sondern in selber Höhe bis zur Ausübung oder dem Verfall der Optionen als Verbindlichkeiten auszuweisen seien.

1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestimmt sich das Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und "dieses" Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Diese ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen "Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften" der §§ 264 ff. HGB heranzuziehen. Darunter fallen, soweit ihnen materielle Bedeutung zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz der §§ 266 ff. HGB und der Gewinn- und Verlustrechnung der §§ 275 ff. HGB.

2. Unter das bei Kapitalgesellschaften auszuweisende Eigenkapital fallen gemäß § 266 Abs. 3 A. II. HGB auch Kapitalrücklagen. Diese umfassen nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB u.a. den Betrag, der durch die Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. Unter diesen "Betrag" fallen alle Entgelte im Zusammenhang mit der Begebung von Wandlungs- und Optionsrechten, damit nicht nur offene, sondern --wie vorliegend-- auch verdeckte Aufgelder in Form einer unter dem Kapitalmarktzins liegenden Verzinsung (vgl. dazu insbesondere Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 272 Tz. 118 ff., m.w.N.).

Bereits der Wortlaut des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB lässt erkennen, dass ein bei der Ausgabe derartiger Optionsanleihen erzieltes Aufgeld bei späterer Nichtausübung der Option seine Zugehörigkeit zur Kapitalrücklage nicht verliert. Es ist allein auf den "bei der Ausgabe erzielten" Betrag abzustellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft wird durch die Vereinnahmung des Aufgeldes somit nicht berührt (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., HGB § 272 Tz. 113, 129; mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen Kropff, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht --ZGR-- 1987, 285, 287 ff.; vgl. auch Berger/M.Ring in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 5. Aufl., § 253 HGB Anm. 92 f.).

3. a) Diese Grundsätze gelten im Ergebnis auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Zwar sind dabei gemäß § 5 Abs. 6 EStG u.a. die (steuerlichen) Vorschriften über die Einlagen zu befolgen; insoweit gilt daher keine förmliche Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Das erzielte Aufgeld stellt jedoch auch steuerlich eine Zuführung zum Eigenkapital und damit Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 EStG dar. Daher braucht nicht abschließend auf die Frage eingegangen zu werden, ob das Steuerrecht eine Definition der Einlage enthält, die bereits systematisch über den handelsrechtlichen Einlagebegriff hinausreicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; Wassermeyer, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1985/1986, 213, 221; Döllerer, Die Aktiengesellschaft --AG-- 1986, 237, 242; Knobbe-Keuk, ZGR 1987, 312, 313); dies hätte zur Folge, dass im Falle einer Einlage im handelsrechtlichen Sinne jedenfalls auch eine solche im Sinne des Steuerrechts zu bejahen wäre.

b) Einlagen im steuerlichen Sinne sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt. Dies sind Vermögensmehrungen, die dem Betrieb aus dem außerbetrieblichen Bereich des Unternehmers zufließen. Da Kapitalgesellschaften keinen außerbetrieblichen Bereich aufweisen und zudem zwischen den Anteilseignern und der Gesellschaft als verschiedenen Steuerrechtssubjekten zu unterscheiden ist, ist die genannte Formel i.S. des § 8 Abs. 1 KStG auf die Besonderheiten der Kapitalgesellschaften zu übertragen (vgl. dazu auch § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F.). So betrachtet dienen Einlagen der Korrektur des Ergebnisses des Betriebsvermögensvergleichs um betriebsfremde Vorgänge, umgekehrt der Berücksichtigung lediglich betrieblich bedingter Geschäftsvorfälle (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 300; Plückebaum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. B 220; Crezelius in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 4 EStG Rn. 87; Hein, Finanzrundschau --FR-- 1986, 421, 422; Arndt/Muhler, Der Betrieb --DB-- 1988, 2167, 2168), somit einer "Binnenkorrektur" des Betriebsvermögensvergleichs (Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 171, 201). Mit dieser Zielrichtung und im Hinblick auf die Besonderheiten von Kapitalgesellschaften sind als Einlagen daher Mehrungen des Betriebsvermögens zu behandeln, die der Gesellschaft nicht aus betrieblichen Gründen, sondern im Hinblick auf ein Gesellschaftsverhältnis gewährt werden (vgl. dazu allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH- vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, m.w.N.). Entscheidend abzustellen ist daher auf die jeweilige Ursächlichkeit (Döllerer, AG 1986, 237, 241).

c) Die Leistung des vom jeweiligen Erwerber einer Optionsanleihe zu erbringenden (offenen als auch verdeckten) Aufgeldes findet ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis (vgl. Knobbe-Keuk, ZGR 1987, 312, 313; Berger/M.Ring in Beck'scher Bilanz-Kommentar, a.a.O., § 253 HGB Anm. 92 f.; Döllerer, AG 1986, 237; Arndt/Muhler, DB 1888, 2167, m.w.N.; Muhler, Optionsanleihen im Ertragsteuerrecht, Dissertation Mannheim 1988, 116, 137 f.; Berger/Klotz, DB 1993, 953, 955; Hein, FR 1986, 421, 423; a.A. Häuselmann, Betriebs-Berater --BB-- 2000, 139, 143).

Die Inhaber von Optionsanleihen haben neben und unabhängig von der Schuldverschreibung, die weiterbestehende Gläubigerrechte begründet, jeweils das Recht erworben, durch einseitige Erklärung eine Aktie dieser Gesellschaft zum bestimmten Optionspreis zu erwerben. Diese Rechtsposition begründet ein Bezugsrecht für neue Anteile an der Gesellschaft, das grundsätzlich den Gesellschaftern selbst zusteht (§ 186 Abs. 1, § 187 des Aktiengesetzes --AktG--). Mit dem Beschluss über die Einräumung von Bezugsrechten spalten die Gesellschafter daher eine Teilsubstanz ihrer eigenen Mitgliedschaftsrechte ab (vgl. auch BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712; laut Döllerer, AG 1986, 237, und Beater in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 1991, § 272 Rdnr. 44 eine "Vorstufe für den Erwerb von Aktien"), um sie auf die Erwerber zu übertragen. Diese erwerben damit eine eigene mitgliedschaftsrechtliche Position, die zudem unentziehbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Kropff, ZGR 1987, 285, 296 f., 299).

Diesem Ergebnis steht nicht das BFH-Urteil vom 21. Februar 1973 I R 106/71 (BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460) entgegen, da in dieser Entscheidung nicht Optionsanleihen zu beurteilen waren, sondern die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit Umtauschrecht auf Aktien, die --bis zur Geltendmachung dieses Umtauschrechts durch die Gläubiger (Aufgabe ihrer Rechte aus der Schuldverschreibung)-- dem Bereich der Fremdkapitalbeschaffung zugeordnet wurde.

d) Nach Vorstehendem setzt eine Einlage auch nicht zwingend eine Zuführung zum Betriebsvermögen durch einen Gesellschafter, also durch eine Person voraus, die bereits Anteile an der Gesellschaft hält (a.A. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf vom 23. März 2001, DB 2001, 1337, 1338; Uelner, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht --JbFfSt-- 1986/1987, 11, 17 ff.). Vielmehr können Einlagen auch Zuführungen sein, die von einem (Noch-)Nichtgesellschafter zur Erlangung einer unentziehbaren Anwartschaft auf eine Gesellschafterstellung erfolgen. Deren Ursächlichkeit im gesellschaftsrechtlichen Bereich könnte nur eine Ursächlichkeit des Zuflusses im betrieblichen Bereich der Gesellschaft entgegenstehen. Letzteres würde indessen ein Austauschverhältnis ("do ut des") in deren eigenem geschäftlichen Bereich voraussetzen, das bei Einräumung einer --ausschließlich von den Altgesellschaftern, nicht hingegen von der Gesellschaft oder dem für sie handelnden Vorstand abgeleiteten-- Anwartschaft auf den Erwerb neuer Aktien dieser Gesellschaft ausscheidet. Der Gesellschaft fließt zwar das Optionsentgelt zu; eine Leistung zu Lasten ihres eigenen Betriebsvermögens erbringt sie jedoch nicht (vgl. Griemla, FR 2005, 565, 568, 575).

Gegen diese Beurteilung spricht nicht das Senatsurteil vom 14. November 1984 I R 50/80 (BFHE 142, 453, BStBl II 1985, 227), in dem für die Annahme einer verdeckten Einlage gefordert wurde, dass die Zuwendung ihre Ursache in einem --schon bestehenden-- Gesellschaftsverhältnis findet. Zum einen können Aufgelder für Optionen auf Anteilserwerb nicht Gegenstand verdeckter Einlagen sein (vgl. etwa Wassermeyer, StbJb 1985/1986, 213), dies gilt gleichermaßen für "verdeckte" Aufgelder in Form der Unterverzinslichkeit der begebenen Schuldverschreibung. Zum anderen wird in der genannten Entscheidung auf das Urteil vom 14. August 1974 I R 168/72 (BFHE 114, 41, BStBl II 1975, 123) verwiesen, wo --auch hinsichtlich einer verdeckten Einlage-- allein auf die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses abgestellt wird. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung auch für verdeckte Gewinnausschüttungen als ausreichend angesehen worden, dass die Leistung der Gesellschaft zwar vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht worden ist, ihren Grund aber dennoch in diesem Gesellschaftsverhältnis fand (BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419).

e) Die Gleichsetzung von Anwartschaften auf Anteile an Kapitalgesellschaften mit den Beteiligungen selbst ist im Übrigen dem Einkommensteuerrecht nicht fremd. Auch in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG werden (im Hinblick auf deren Veräußerung) Anwartschaften auf Beteiligungen (damit auch Optionsrechte; vgl. z.B. Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz. 29) der Inhaberschaft an den Beteiligungen selbst gleichgestellt. Auch wenn insoweit nicht von einem "generellen Spiegelbild-Prinzip" auszugehen ist (vgl. Häuselmann, BB 2000, 139), ist eine Gleichbehandlung von Anwartschaften auf Anteile aus der Sicht der Anteilseigner als auch der emittierenden Gesellschaft jedenfalls systemgerecht.

4. Entgegen der Vorentscheidung ist der Streitfall nicht mit dem vom Senat mit Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) entschiedenen Fall vergleichbar. Dort war über die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter) zu entscheiden, auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand --durch Dritte emittierte Wertpapiere-- zu vorbestimmten Konditionen zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option). Diese Verpflichtung ist in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.

Im Streitfall bestand zwar ebenfalls ein "Bezugsrechtsverhältnis", auf das die Vorentscheidung abstellt. Gegenstand der Option waren aber nicht wie im Falle des BFH-Urteils in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126 fremde Aktien, deren Verkauf oder Kauf aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zu bewirken war; vielmehr waren im Falle der Ausübung der Option Gesellschaftsrechte in Form neuer Aktien der Gesellschaft selbst, wenn auch zu vorbestimmten Konditionen, einzuräumen. Dieses Rechtsverhältnis folgte zudem lediglich als Reflex aus der bereits bestehenden mitgliedschaftsrechtlichen Rechtsposition des Optionsinhabers, die nach Inhalt und Entstehung dem Bereich der gesellschaftsrechtlichen, nicht hingegen der betrieblichen Verursachung zuzuordnen ist. Entscheidend für die Klassifizierung der aus der Option fließenden Verpflichtung kann nur die Verursachung des zugrunde liegenden Bezugsrechts im gesellschaftsrechtlichen oder betrieblichen Bereich sein (vgl. Döllerer, AG 1986, 237).

5. Unabhängig von der Qualifizierung des Aufgeldes als Gegenstand einer Einlage durch den jeweiligen Erwerber der Option ist aber auch eine (zumindest mittelbare) Einlage der "Alt-" Gesellschafter zu bejahen. Diese stellen nämlich einerseits das von ihren Gesellschafterrechten abgespaltene Bezugsrecht des Erwerbers der Option bereit; daraus folgt der Tatbestand einer Veräußerung i.S. des § 17 EStG dieses Bezugsrechts durch die Altgesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, m.w.N.; vom 13. Oktober 1992 VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477). Andererseits nehmen die Altgesellschafter durch die Ausgabe von Optionen und die damit verbundene bedingte Kapitalerhöhung im Hinblick auf ihre bisherigen Gesellschafterrechte einen "Verwässerungseffekt" in Kauf. Diese "Verfügungen" der Altgesellschafter über ihre Gesellschafterrechte sollen durch die Erhebung des Aufgeldes abgegolten werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Aufgeld betragsmäßig dem (Markt-)Wert des Bezugsrechts entspricht. Die Tatsache, dass das Aufgeld nicht den Gesellschaftern, sondern unmittelbar der Gesellschaft zufließt, begründet eine durch das Gesellschaftsverhältnis bedingte Vermögensmehrung bei der Gesellschaft, eine erfolgswirksame Vereinnahmung durch die Gesellschaft scheidet somit aus (vgl. dazu Küting in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, § 272 HGB Rn. 77; Loos, BB 1988, 369, 370 f.; vgl. dazu ebenfalls Kropff, ZGR 1987, 285, 299; a.A. Häuselmann, BB 2000, 139).

6. Da nach den vorstehenden Grundsätzen das Aufgeld zum Erwerb einer Optionsanleihe bereits mit seiner "Erzielung", nicht hingegen erst bei einer späteren positiven Ausübung der Option als Einlage zu qualifizieren ist, besteht in der Zwischenzeit kein Schwebezustand, der bis zur Verfügung über die Option erfolgsneutral zu "überbrücken wäre", um im Falle der Nichtausübung zur Erfassung einer betrieblichen Einnahme zu führen (a.A. Verfügung der OFD Düsseldorf in DB 2001, 1337; Uelner, JbFfSt 1987/1988, 11, 20 f.; Häuselmann, BB 2000, 139, 144). Dem vom FA bevorzugten Ansatz einer Anzahlung (vgl. dazu auch OFD Düsseldorf in DB 2001, 1337) steht bereits entgegen, dass das Aufgeld bei Nichtausübung der Option nicht zurückzugewähren ist; ein entsprechender Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3, § 273 HGB) ist gesetzlich nicht definiert.

Auch der Ansatz einer dem Anwartschaftsrecht des Optionsinhabers entsprechenden Verbindlichkeit scheidet entgegen der Vorentscheidung aus, da eine dahin gehende Verpflichtung, wie dargestellt, aus einem Bezugsrecht des Optionsinhabers folgt, dessen Einräumung dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen ist. Auch eine aus dieser Anwartschaft folgende und ihr entsprechende Verpflichtung kann daher nicht betrieblich bedingt sein. Das daraus folgende handelsrechtliche Ansatzverbot ist auch für die Steuerbilanz maßgeblich.

7. Schließlich entfällt die rechtliche Zuordnung des für den Erwerb einer Option geleisteten Aufgeldes als Einlage i.S. des § 4 Abs. 1 EStG nicht nachträglich, wenn die erworbene Option nicht ausgeübt wird (vgl. Berger/Klotz, DB 1993, 953, 956). Die rückwirkende Umbuchung einer Einlage in einen betrieblich bedingten Ertrag ist allenfalls als Fehlerberichtigung denkbar (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 1995 IV R 84/94, BFHE 178, 189, BStBl II 1995, 833; vom 18. April 1973 I R 57/71, BFHE 109, 505B, BStBl II 1973, 700; vom 2. August 1983 VIII R 15/80, BFHE 139, 79, BStBl II 1983, 736), aufgrund des Eintritts einer vorgegebenen Sachverhaltsalternative indessen ausgeschlossen.

Für dieses Ergebnis spricht vornehmlich auch die in der Handelsbilanz erfolgte definitive Zuordnung des Aufgeldes zur Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Da das Aufgeld handelsrechtlich auch bei Nichtausübung der Option nicht als Gewinn verwendet werden darf, hat die Besteuerung eines "Gewinns" ebenfalls auszuscheiden. Anderenfalls würde das Aufgeld, obwohl in voller Höhe in der Kapitalrücklage auszuweisen, durch eine Besteuerung gemindert. Diese Konsequenz würde, auch wenn eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz insoweit nicht besteht, dennoch zu einem unlösbaren Wertungswiderspruch zwischen Handels- und Steuerrecht führen (vgl. dazu Knobbe-Keuk, ZGR 1987, 312, 313; Berger/Klotz, DB 1993, 953, 957; Arndt/Muhler, DB 1988, 2167; Loos, DB 1988, 369, 373; im Ergebnis auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 8 KStG Rz. 81, allerdings im Sinne der Auflösung einer zwischenzeitlich zu bildenden Rücklage), der dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zuwiderlaufen würde (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Juli 1973 I R 88/71, BFHE 110, 129, BStBl II 1973, 790 a.E.). Folge einer Verletzung der Vorschriften über die Einstellung und Entnahme von Beträgen u.a. der Kapitalrücklage wäre darüber hinaus die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG); weiter würden die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft dadurch ordnungswidrig handeln (§ 341n Abs. 1 Buchst. c HGB).

8. Somit sind die von der AG vereinnahmten offenen und verdeckten Aufgelder auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung des Jahres 1986 als Einlage zu behandeln. Dies hat die Ausbuchung des vom FA angesetzten Passivpostens "Anzahlung für Optionsrecht" in Höhe von ... DM zur Folge.

II. Bewertung des RAP

Der Vorentscheidung ist auch insoweit nicht zu folgen, als die Klägerin der Bewertung des von ihr anzusetzenden aktiven RAP den Emissionskurs der Anleihen im Monat ihrer Ausgabe zugrunde zu legen hat. Die von der Klägerin vorgenommene Bewertung auf der Grundlage des Emissionskurses des Monats, in dem über die Anleihekonditionen entschieden worden ist, ist nicht zu beanstanden.

1. Bei der Begebung unterverzinslicher Optionsanleihen ist der erzielte Ausgabepreis (Nominalbetrag) in die jeweiligen Ausgabebeträge (Verkehrswerte) der Schuldverschreibung und des Optionsrechts aufzuteilen (vgl. etwa Stellungnahme des Hauptfachausschusses --HFA-- des Instituts der Wirtschaftsprüfer --IDW-- 1/1994 --Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften--, Die Wirtschaftsprüfung --WPg-- 1994, 419, 421), wobei Letzterer nach den vorstehenden Grundsätzen --neben dem offenen Aufgeld-- der Kapitalrücklage zuzuführen ist.

Die jeweilige Schuldverschreibung ist allerdings nicht zu deren Verkehrswert, sondern zum Rückzahlungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und damit dem Nominalbetrag der Anleihe zu passivieren. Ist dieser wie vorliegend höher als der Verkehrswert (Ausgabebetrag) der Schuldverschreibung, kann der Unterschiedsbetrag gemäß § 250 Abs. 3 HGB in der Handelsbilanz als aktiver RAP ausgewiesen und auf die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden (vgl. dazu Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., HGB § 272 Tz. 125). Aus diesem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht folgt nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68 (BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) ein Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz. Die Höhe dieses RAP entspricht wiederum der des verdeckten Aufgeldes als Entgelt für den Erwerb des Optionsrechts.

Das Urteil des FG Köln vom 17. März 2005 13 K 7115/00 (EFG 2005, 1179; zustimmend Hahne, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 2000, 2003; vgl. auch bereits derselbe, DB 2003, 1397, 1400; Plewka/Schimmele, DB 1998, 2494, 2497; Federmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 5 EStG Anm. 1945) steht dem nicht entgegen. Diesem Urteil zufolge ist für ein Emissionsdisagio bei der Begebung festverzinslicher Schuldverschreibungen zwar kein aktiver RAP zu bilden. Das Disagio stellt hiernach lediglich einen Kaufpreisabschlag für das begebene Wertpapier dar, nicht aber ein vorausgezahltes Entgelt für die Kapitalnutzung. Diese Situation ist für den Fall, in welchem es um die steuerliche Behandlung eines Aufgeldes bei Optionsanleihen, also für die Gewährung von Optionsrechten anlässlich der Begebung von Schuldverschreibungen "für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag" geht, jedoch nicht einschlägig.

2. Handelsrechtlich wird --soweit ersichtlich-- übereinstimmend die Meinung vertreten, dass bei der Aufteilung des Ausgabepreises (Nominalbetrag) einer Optionsanleihe in einen Wert für die Anleihe und einen solchen für das Bezugsrecht ein "Schätzproblem" besteht. Dieser Aufteilung wird der (zu ermittelnde) Wert der Schuldverschreibung zugrunde gelegt, da ein Wert des Optionsrechts nicht absolut, sondern lediglich als Differenz zum Ausgabepreis darstellbar ist.

Hinsichtlich der Wertermittlung für die Schuldverschreibung unterscheiden sich die einzelnen vorgeschlagenen Methoden neben den --vorliegend nicht streitigen-- technischen Berechnungsmodalitäten nach dem --streitigen-- Bewertungszeitpunkt. Als zugrunde zu legende Bewertungszeitpunkte werden u.a. sowohl der Zeitpunkt der Entscheidung über die Konditionen der Optionsanleihe, der von der Klägerin gewählt worden ist, als auch der des Handels der Bezugsrechte auf die Optionsanleihe, auf den das FG mit dem FA wohl abstellen will, anerkannt (vgl. Küting/ Weber, a.a.O., § 272 HGB Rn. 84; Förschle/Hoffmann in Beck'scher Bilanz-Kommentar, a.a.O., § 272 HGB Anm. 62; Busse von Colbe in Bilanzierung von Optionsanleihen, 1987, S. 69).

Nachdem das HGB --auch in § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB-- keine Aussage darüber enthält, auf welche Weise der Wert der Anleihe und des Bezugsrechts zu ermitteln ist und auch im Übrigen keine überzeugende Methode für die wertmäßige Aufspaltung von Anleihe und Optionsrecht erkennbar ist, wird in der handelsrechtlichen Literatur ganz überwiegend von einem Ermessensspielraum des Bilanzierenden dahin gehend ausgegangen, die geeignete Ermittlungsmethode selbst zu bestimmen (vgl. dazu Kropff, ZGR 1987, 285, 306; Küting/Weber, a.a.O., § 272 HGB Rn. 85; Förschle/ Hoffmann in Beck'scher Bilanz-Kommentar, a.a.O., § 272 HGB Anm. 62; Busse von Colbe, a.a.O., S. 69 ff., 81/82; grundsätzlich auch Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., HGB § 272 Tz. 123, wenn auch mit dem Vorschlag einer Schätzung auf der Grundlage des Kapitalmarktzinses im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe).

3. Wie das Handelsrecht enthält auch das Steuerrecht keine Aussage zur Frage der Ermittlungsmethode für die Höhe des streitigen RAP. Auch aus einem Grundsatz der Objektivität, der der steuerlichen Bewertung zugrunde zu legen wäre, lässt sich keine eindeutig zutreffende und daher zu bevorzugende Methode ableiten. Daher ist zumindest in entsprechender Heranziehung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierung und Bewertung für die Steuerbilanz davon auszugehen, dass auch in der Steuerbilanz einer handelsrechtlich zulässigen Ermessensausübung zu folgen ist.

Somit durfte auch die Klägerin bei der Bestimmung des Verkehrswerts der Schuldverschreibungen ihr Ermessen in der Form ausüben, dass sie für beide Anleihen hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts auf den Monat der Entscheidung über die Anleihekonditionen abgestellt hat. Eine derartige Bewertung führt nicht systematisch zu unzutreffenden Ergebnissen. Zwar kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf faktische Marktzinsen und Marktpreise für die Anleihe zurückgegriffen werden; diese können daher von den Daten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anleihekonditionen (nach oben als auch nach unten) abweichen. Auch zum früheren Zeitpunkt der Entscheidung über die Anleihebedingungen können aber bereits kalkulierte Preise auf der Grundlage vergleichbarer bekannter Größen zugrunde gelegt werden (vgl. dazu Busse von Colbe, a.a.O., S. 69 ff.). Zudem bietet das Abstellen auf diesen früheren Zeitpunkt erkennbar den Vorteil einer vorhersehbaren und stetigen Bewertung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Wert der zur Ausgabe vorgesehenen Option als "komplementierend" aus dem Verkehrswert der Schuldverschreibung abzuleitenden Wert.

Das vom FG herangezogene BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 204/85 (BFH/NV 1990, 34) betrifft die Aufteilung des Werts von zum Privatvermögen und Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken nach Verkehrswerten und ist daher für den Streitfall nicht einschlägig.

4. Die von der AG somit zulässigerweise vorgenommene Bewertung führt zu einem höheren RAP und --infolge erhöhter ratierlicher Auflösungen dieses Postens-- einem verminderten Gewinn der AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin.

C. Sonach war die Vorentscheidung aufzuheben. Da der Senat in der Sache entscheiden kann, war dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Die Berechnung der jeweiligen Steuer und festzustellenden Beträge wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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