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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: I R 27/01
Rechtsgebiete: GewStG


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1
GewStG § 7
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Aerobic- und Fitness-Studio betrieb. Zum 31. Mai 1995 meldete sie ihr Gewerbe ab, da das Unternehmen liquidiert werde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte sie für die Streitjahre 1995 und 1996 mit ihrem Betriebsaufgabegewinn und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 585 abgedruckt.

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts.

Nachdem sie im Klageverfahren beantragt hatte, unter Änderung der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 auf 210 DM und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 auf 0 DM festzusetzen, beantragt sie nunmehr, das FG-Urteil und die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

1. Die Revision der Klägerin ist insoweit unzulässig, als sie betreffend das Streitjahr 1995 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Darin liegt eine Erweiterung ihres bisherigen Einspruchs- und Klagebegehrens, das auf eine Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf 210 DM gerichtet war. Eine solche Erweiterung ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 123 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9. November 1988 II R 233/81, BFHE 155, 125, BStBl II 1989, 186, m.w.N.).

2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Kapitalgesellschaften auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) gehört (vgl. Reichsfinanzhof --RFH--, Urteile vom 5. März 1940 I 40/40, RStBl 1940, 476, und vom 13. Januar 1942 I 261/41, RStBl 1942, 274; Senatsurteile vom 18. November 1970 I R 116/69, BFHE 101, 112, BStBl II 1971, 182; vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; Senatsbeschluss vom 20. September 1995 I B 197/94, BFH/NV 1996, 366, 368). Dieser Rechtsprechung haben sich --neben der Vorinstanz (vgl. ebenso FG München, Urteile vom 8. April 1999 7 K 890/97, EFG 1999, 723, und vom 7. September 2000 7 K 5080/98, EFG 2000, 1405; FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 24. August 2000 3 K 264/98, EFG 2000, 1405)-- die Verwaltungspraxis (vgl. Abschn. 41 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR-- 1990, Abschn. 40 Abs. 2 GewStR 1998) sowie ganz überwiegend das Schrifttum angeschlossen (vgl. v. Twickel in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 7 GewStG Rz. 142, 151 ff.). Hiervon ist trotz vereinzelter Kritik im Schrifttum (vgl. Güroff in Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz. 187; Obermeier in Blümich, a.a.O., § 2 GewStG Rz. 668; Roser/Tesch, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 183) nicht abzuweichen. Vielmehr ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Dafür spricht schon der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, vor allem aber die Gesetzeslage:

Die Gewerbesteuerpflicht knüpft bei Kapitalgesellschaften allein an die Rechtsform an; die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Deshalb gehören alle Gewinne von Kapitalgesellschaften, auch Gewinne aus der Veräußerung und der Aufgabe eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung, zum Gewerbeertrag.

Zwar erfordert der Gesetzeswortlaut in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG auch bei Kapitalgesellschaften ausdrücklich eine "Tätigkeit" für die daraus abzuleitende Qualifikationsfiktion als Gewerbebetrieb. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass eine Kapitalgesellschaft "stets und in vollem Umfang" allein gewerbliche Tätigkeiten ausübt und dass andere, daneben stehende Vorgänge aus Sicht des Gewerbesteuergesetzes nicht existieren. Sämtliche von der Kapitalgesellschaft entfalteten Aktivitäten fallen sonach unterschiedslos in den Bereich gewerblicher Betätigung, gleichviel, ob es sich um "werbende" Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -beendigung handelt. Die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft ist in jedem Fall unbeachtlich, ebenso wie die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Nicht zuletzt deswegen hat der Senat sich gerade in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG darin bestätigt gesehen, dass Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540).

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Gewerbebetrieben anderer Rechtsformen, bei denen Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. im Einzelnen v. Twickel in Blümich, a.a.O., § 7 GewStG Rz. 125 ff. mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen), liegt darin nicht. Kapitalgesellschaften einerseits sowie natürliche Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheiden sich grundlegend voneinander (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1976 I R 148/74, BFHE 120, 265, BStBl II 1977, 10; vom 8. Juni 1977 I R 40/75, BFHE 122, 318, BStBl II 1977, 668; vom 28. Juli 1982 I R 196/79, BFHE 136, 547, BStBl II 1983, 77; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 21. März 1977 1 BvR 1/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 264, und 1 BvR 2/77, HFR 1977, 265). Im Übrigen ließe sich --was hier nicht weiter vertieft werden muss-- ohnehin fragen, ob Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge nicht allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen, der Gewerbesteuer unterfallen (vgl. im Einzelnen die Kritik von v. Twickel in Blümich, a.a.O., § 7 GewStG Rz. 142 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, dort unter II. der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFH/NV 2001, 1195, Deutsches Steuerrecht 2001, 1212, dort unter 1. a bb der Entscheidungsgründe).

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