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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: I R 40/04
Rechtsgebiete: KStG, GmbHG, FGO, EStG, HGB


Vorschriften:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6
KStG § 4 Abs. 1
KStG § 4 Abs. 2
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18
KStG § 8
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
GmbHG § 43 Abs. 1
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1
EStG § 5 Abs. 2
EStG § 5 Abs. 6
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
EStG § 6 Abs. 6 Satz 2
HGB § 248 Abs. 2
HGB § 255 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie das finanzielle Engagement der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) als Gesellschafterin einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft steuerlich zu beurteilen ist.

I.

Die Klägerin ist eine Zweckverbandssparkasse. Mitglieder des Zweckverbandes sind der örtliche Landkreis (Kreis) und die Belegenheitsgemeinde (Stadt). Zusammen mit dem Kreis und sechs weiteren Gemeinden des Kreises gründete die Klägerin die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH für den Kreis (WFG). Nach dem Gründungsvertrag war die Klägerin am Stammkapital der WFG in Höhe von insgesamt 140 000 DM mit 40 000 DM beteiligt; dieser Betrag wurde nicht verzinst. Die Stammeinlage des Kreises belief sich auf 60 000 DM, die Gemeinden hielten 40 000 DM. Die WFG sollte nicht Erwerbszwecken dienen, vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele verfolgen. Ihre Gesellschafter sollten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Für die Beteiligung der Klägerin an der WFG erteilte das zuständige Landesministerium eine Ausnahmegenehmigung. Andere Kreditinstitute waren an der WFG --auf dahin gehendes Verlangen der Klägerin-- nicht beteiligt.

Aufgabe der WFG war im Wesentlichen die Förderung der Industrie, des Handels und des Kleingewerbes sowie des Fremdenverkehrs im Kreis mit dem Ziel, durch eine Stärkung insbesondere der mittelständischen Unternehmen die Wirtschaftskraft des Kreises nachhaltig zu steigern und seine Sozialstruktur zu verbessern. Mit diesem Ziel sollte die WFG ergänzend zum eigenständigen Angebot der Gemeinden ansässige und ansiedlungswillige Unternehmer bei der Beschaffung von Grundstücken, Gebäuden, Arbeitskräften und öffentlichen Investitionshilfen beraten und für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe im Kreis werben.

Die Verwaltungskosten der WFG waren, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt waren, vom Kreis und der Klägerin im Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen zu tragen. Die Personalkosten wurden vom Kreis allein getragen, soweit die Geschäfte der WFG von Bediensteten des Kreises im Nebenamt wahrgenommen wurden.

Nach einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zum 1. Juli 1990 betrug das Stammkapital der WFG 500 000 DM. Die Kapitalerhöhung wurde vom Kreis (Gesamtbeteiligung nunmehr 160 000 DM) und den beteiligten Gemeinden des Kreises unter Einbezug vier weiterer Gemeinden (Gesamtbeteiligung nunmehr 300 000 DM) getragen; zu den neu eingetretenen Gemeinden gehörte auch die Stadt mit einer Beteiligung von 50 000 DM. Die Regelungen zu Zweck und Unternehmensgegenstand der WFG blieben im Wesentlichen unverändert. Die nicht gedeckten Betriebskosten der WFG waren nunmehr grundsätzlich im Verhältnis 3:2 vom Kreis und der Klägerin zu tragen; allerdings war die Kostenübernahmeverpflichtung der Klägerin auf jährlich 100 000 DM begrenzt. Ungedeckte Kosten der WFG für "Förderungsmaßnahmen", die im Wesentlichen einer bestimmten Gemeinde zugute kamen, wurden regelmäßig von dieser Gemeinde --ggf. zusammen mit dem Kreis-- übernommen. In den Streitjahren 1990 bis 1994 leistete die Klägerin hiernach Betriebskostenzuschüsse an die WFG zwischen rd. 50 000 DM und 100 000 DM. In den Folgejahren belief sich der von der Klägerin zu übernehmende Betriebskostenzuschuss jeweils auf den Höchstbetrag von 100 000 DM. - Neben der Beteiligung an der WFG war die Klägerin auch an anderen wirtschaftsfördernden Gesellschaften beteiligt. Kostenübernahmeverpflichtungen ist sie dabei allerdings nicht eingegangen.

Vom zuständigen Finanzamt wurde die WFG als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen dienend in den Streitjahren 1990 bis 1992 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und ab 1993 nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG als steuerfrei behandelt.

In den Streitjahren führte die Klägerin in Zusammenarbeit mit der WFG "Unternehmergespräche", "Technologiesprechtage" und anderweitige Informationsveranstaltungen im Kreis durch. Für diese Veranstaltungen warb sie durch diverse Pressemitteilungen. Andere Kreditinstitute aus dem Kreis waren an diesen Veranstaltungen nicht beteiligt. Die Kosten dieser Veranstaltungen wurden von der WFG getragen.

Nachdem die Klägerin die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung an der WFG entstanden sind, sowie eine fiktive Verzinsung von 5,5 v.H. ihres Anteils am Stammkapital zunächst als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelte, begehrt sie nunmehr, in den Streitjahren die Kostenübernahmen zugunsten der WFG (Kostenzuschüsse) als Betriebsausgaben anzuerkennen und die fehlende Verzinsung des Beteiligungskapitals nicht als vGA zu behandeln. Beidem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht und erließ dem entsprechende Bescheide.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln entschied, die auf die Streitjahre entfallenden Kostenzuschüsse seien als Aufwand zu berücksichtigen. Aufgrund der betrieblichen Veranlassung der Beteiligung dürfe das zu versteuernde Einkommen der Klägerin auch nicht um die fehlende Verzinsung des Beteiligungsbetrages erhöht werden. Sein Urteil vom 24. März 2004 13 K 455/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1392 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Zuschüsse der Klägerin zu nicht gedeckten Betriebskosten der WFG (Kostenzuschüsse) begründen keine vGA im Verhältnis zu den Mitgliedern (Kreis und Stadt) des Zweckverbandes als ihrem Gewährträger. Dies gilt gleichermaßen für die Unverzinslichkeit des Beteiligungsbetrages.

a) Zwar ist die Klägerin als Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; damit ist bei der Ermittlung ihres Einkommens u.a. § 8 KStG zu beachten. Das Verhältnis der Klägerin zu der sie errichtenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft als ihrem Gewährträger sowie zu dessen Mitgliedern ist ähnlich dem Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern zu beurteilen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; vom 8. April 1992 I R 126/90, BFHE 168, 118, BStBl II 1992, 849). Damit gilt für die Klägerin ebenso wie für andere steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Grundsatz, dass es für die Ermittlung ihres Einkommens ohne Belang ist, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Beträge, die die Klägerin von ihrem Gewinn an ihren Gewährträger oder dessen Mitglieder abführt, mindern somit nicht das Einkommen der Klägerin. Das gilt gleichermaßen für vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

b) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet (vgl. dazu in jüngerer Zeit etwa BFH-Urteil vom 11. August 2004 I R 40/03, BFH/NV 2005, 248, m.w.N.).

Die Klägerin als Sparkasse darf ihrem Gewährträger und dessen Mitgliedern mithin keine Vermögensvorteile zuwenden, die sie unter sonst gleichen Umständen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Dies gilt auch für Leistungen der Klägerin an die WFG, an der u.a. Mitglieder ihres Gewährträgers (Kreis und Stadt) beteiligt sind. Die Verpflichtung der Klägerin zur Kostenübernahme ist geeignet, gleich gelagerte Verpflichtungen der Mitglieder ihres Gewährträgers zu mindern, bei diesen zu Vermögensvorteilen in Form von Vermögensmehrungen oder verminderten Vermögensminderungen zu führen. Vorstehendes gilt insbesondere im Hinblick auf die zumindest im Verhältnis zu der des Kreises geringen Beteiligung der Klägerin an der WFG. Der Verzicht der Klägerin auf eine Verzinsung ihres Beteiligungsbetrages kann infolge ersparter Aufwendungen der WFG zu Vermögensvorteilen der sonstigen Beteiligten und damit der Mitglieder ihres Gewährträgers führen.

c) Den vorstehenden Rechtsgrundsätzen folgt im Streitfall auch das FG. Aufgrund seiner Gesamtwürdigung der für einen Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte gelangt es jedoch zum Ergebnis, dass die Kostenzuschüsse der Klägerin an die WFG nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zu den Mitgliedern ihres Gewährträgers veranlasst gewesen seien; gleiches gelte für die Unverzinslichkeit des Beteiligungsbetrages.

Die Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte obliegt im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG (BFH-Urteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, jeweils m.w.N.). Diese Wertung ist im Revisionsverfahren somit nur eingeschränkt und dahin gehend überprüfbar, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist, Denkgesetze verletzt oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132). Ist beides nicht der Fall, ist der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch dann an die Beurteilung seitens des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen möglich oder sogar näher liegend ist.

d) Bei seiner Würdigung hat das FG alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Grundlage ist seine Feststellung, dass die Klägerin die Beteiligung an der WFG einschließlich der Verpflichtung zur anteiligen Kostenübernahme vorrangig eingegangen ist, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Als auslösendes Moment hierfür wertet das FG die von der Klägerin vorgetragenen kaufmännischen Gründe, insbesondere das Ziel der Kontaktpflege zu der regionalen Wirtschaft und der Kontaktaufnahme zu potentiellen Neukunden, sowie die Befolgung eigener Werbezwecke. Diese Zielsetzung folgert das FG vor allem aus dem dokumentierten Verhalten und Engagement der Klägerin in der Gründungsphase der WFG und im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1990, sowie aus der tatsächlich erfolgten öffentlichkeitswirksamen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der WFG in den Streitjahren.

Darüber hinaus erkennt das FG ein unmittelbares betriebliches Interesse von Sparkassen an der Unterstützung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften allgemein, insbesondere aufgrund der (Teil-)Identität der von beiden anzusprechenden und betroffenen unternehmerischen Zielgruppen. Die (kostenmäßige) Beteiligung an einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft bilde für die Sparkassen die Grundlage für eine Vielzahl von Werbemaßnahmen in Anzeigen und Broschüren. Darüber hinaus eröffne sie im Rahmen von gemeinsamen Veranstaltungen (Unternehmertage etc.) zahlreiche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und Kundenakquise. Gerade bei der Ansiedlung neuer oder der Erweiterung bereits ansässiger Unternehmen bestehe ein besonderer --von den Sparkassen abzudeckender-- Finanzierungsbedarf. Für das betriebliche Interesse der Klägerin an diesem Engagement spricht nach Meinung des FG zudem, dass aufgrund ihrer Einflussnahme aus Wettbewerbsgründen keine weiteren Kreditinstitute an der WFG beteiligt worden sind und sie auf der Grundlage eines Kosten-Nutzenverhältnisses ihre Kostenübernahmeverpflichtung auf 100 000 DM begrenzt hat; im Übrigen könne sie ihre Beteiligung jährlich kündigen.

Gegen die vorstehende Würdigung der für den Fremdvergleich erheblichen Anhaltspunkte durch das FG hat das FA keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben. Sie verstößt auch weder gegen Denkgesetze noch verletzt sie Erfahrungssätze. Diese Feststellungen sind somit für den Senat bindend.

Auch das FA betont in seiner Revisionsbegründung, dass die Beteiligung an der WFG für die Klägerin von "unschätzbarem Wert" gewesen sei.

Da somit die Verpflichtung der Klägerin, der WFG Kostenzuschüsse (mit der Folge von Vermögensvorteilen für die Mitglieder des Gewährträgers) zu gewähren, nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zum Gewährträger und dessen Mitgliedern veranlasst war, scheidet in diesem Verhältnis eine vGA aus.

Dem steht vorliegend auch nicht das Erfordernis einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung mit beherrschenden Gesellschaftern entgegen (vgl. in jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88, m.w.N.). Die Verpflichtung der Klägerin zur Kostenübernahme ergibt sich aus dem Gründungsvertrag und dessen späterer Änderung, ist also in der geforderten vertraglichen Form begründet worden. Dagegen spricht nicht, dass an den Vertragsabschlüssen jeweils auch Dritte beteiligt waren.

2. Die Aufwendungen der Klägerin infolge der Übernahme von Kosten der WFG (Kostenzuschüsse) führen auch nicht infolge verdeckter Einlagen (vE) zu einem höheren Ansatz der Beteiligung.

a) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen des FG ist bereits fraglich, ob es sich bei den Kostenzuschüssen dem Grunde nach um vE handeln kann. Solche sind Zuwendungen eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an Kapitalgesellschaften durch einen Gesellschafter ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten, die ihre Ursachen im Gesellschaftsverhältnis finden (vgl. dazu in jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 28. April 2004 I R 20/03, BFH/NV 2005, 19, m.w.N.). Ob und inwieweit eine derartige Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist --wie hinsichtlich der Zuwendung eines Vermögensvorteils als Grundlage einer vGA-- aufgrund eines Fremdvergleichs zu beurteilen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 80/96, BFH/NV 1998, 624). Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist daher zu bejahen, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; vom 4. Dezember 1991 I R 68/89, BFHE 166, 465, BStBl II 1992, 744; vom 18. Dezember 1990 VIII R 158/86, BFH/NV 1992, 15, jeweils m.w.N.).

Im Streitfall hat die Klägerin der WFG mit der Kostenübernahme zwar Kapital zugeführt. Diese Zuführung ist aber nach den dargestellten Feststellungen des FG gerade nicht aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses, sondern aus eigenbetrieblichen Gründen der Klägerin erfolgt. Die dahin gehenden Feststellungen des FG berühren nicht nur das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Gewährträger und dessen Mitgliedern, sondern grundsätzlich auch die steuerliche Beurteilung des Verhältnisses zu ihrer Beteiligungsgesellschaft WFG.

b) Das FG geht hingegen dem Grunde nach von einer vE aus. Der Senat kann offen lassen, ob er dem folgen könnte. Denn auch bei Zugrundelegung einer vE ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis.

aa) Zwar sind vE unabhängig von einer damit verbundenen tatsächlichen Wertsteigerung der Beteiligung beim Gesellschafter als nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung zu behandeln und zu aktivieren (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; in BFH/NV 1992, 15, jeweils m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist lediglich die Eignung der vE zu einer Wertsteigerung (vgl. dazu nunmehr auch § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304); diese Voraussetzung ist bei Barzuschüssen gegeben. § 5 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beinhaltet eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, insoweit wird § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verdrängt. Im Ergebnis soll es keinen Unterschied machen, ob die Einlage gegen oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten vorgenommen wird.

bb) Ist aber der Teilwert der Beteiligung niedriger als die Anschaffungskosten, kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; jetzt nur noch unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung). Auch eine Aktivierung von vE in Form geleisteter zusätzlicher Anschaffungskosten schließt eine (gleichzeitige) Abschreibung der Beteiligung auf einen niedrigeren Teilwert nicht aus (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; in BFH/NV 1992, 15; vom 9. März 1977 I R 203/74, BFHE 122, 68, BStBl II 1977, 515). Eine Vermutung, wonach sich der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, gilt in diesem Falle nicht ohne weiteres. Durch vE werden keine neuen Anteile an der Kapitalgesellschaft angeschafft, vielmehr wird lediglich der Wert der vorhandenen Beteiligung erhöht. Diese Werterhöhung kann durch wertmindernde Umstände ausgeglichen werden mit der Folge, dass dem ursprünglichen Buchwert der Beteiligung keine nachträglichen Anschaffungskosten zuzuschreiben sind. Überwiegt die Wertminderung die Werterhöhung infolge der vE, kann die Beteiligung darüber hinaus auf einen niedrigeren Teilwert abzuschreiben sein (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652).

cc) Teilwert eines Wirtschaftsguts ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt. Zwar wird der Teilwert einer Beteiligung unter Zugrundelegung dieser Definition nicht nur durch die Ertragslage und die Ertragsaussichten sowie den Vermögenswert der Beteiligungsgesellschaft bestimmt, sondern auch durch die funktionale Bedeutung des Beteiligungsunternehmens im Unternehmensverbund beeinflusst (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 19; vom 27. Juli 1988 I R 104/84, BFHE 155, 56, BStBl II 1989, 274). Dennoch ist er ein objektiver Wert, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Kaufmannes, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht, wie sie in den Verhältnissen zum Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342).

dd) Ob sich der Teilwert einer Beteiligung nach gewährter vE erhöht oder durch andere Umstände wiederum gemindert hat, hängt von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab und ist infolgedessen ebenfalls aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen zu beantworten (BFH-Urteile in BFHE 122, 68, BStBl II 1977, 515; in BFH/NV 1992, 15). Im Falle einer Bezuschussung wie im Streitfall ist zudem von Bedeutung und Tatfrage, welche Erwägungen und Beweggründe dem im Einzelnen zugrunde lagen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 19).

Dazu hat das FG festgestellt, dass die jährlichen Kostenzuschüsse den Wert der Beteiligung an der WFG nicht erhöht, sondern lediglich zur Werterhaltung haben beitragen können. Aufgrund der dauerhaften Defizitsituation der WFG hätten sie lediglich dazu geführt, dass diese ihre Tätigkeit nicht habe einstellen müssen. Aus der Sicht der Klägerin hätten die Zuschüsse somit lediglich die Vorteile des jeweiligen Jahres abgedeckt. Nachdem zumindest in den Streitjahren absehbar gewesen sei, dass im Folgejahr erneut entsprechende Zuschüsse zu leisten sein würden, habe auf dieser Grundlage nicht davon ausgegangen werden können, dass ein potentieller Erwerber des Betriebes der Klägerin für die Beteiligung an der WFG mehr als den (aktivierten) Nennwert bezahlt haben würde. Auch diese würdigenden Feststellungen des FG verletzen jedenfalls weder Denkgesetze noch verstoßen sie gegen Erfahrungssätze. Daher sind auch sie für den Senat als Revisionsgericht bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

ee) Entgegen der Ansicht des FA steht dieser Bewertung der Beteiligung an der WFG durch das FG auch nicht entgegen, wenn die Klägerin mittels dieser Beteiligung die Möglichkeit hatte, Kontakte zur Wirtschaft aufzunehmen, den automatischen Zugang zu Existenzgründern zu erhalten, Firmenkunden mit hohem Wachstumspotential anzuwerben, den Wirtschaftsstandort zu stärken, eine Grundlage für eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit durch Finanzierung in der Gründungsphase zu schaffen, sowie eine Ansehensverbesserung im Kreis zu erzielen, indem sie einen Ruf als kompetenter Partner in Sachen Wirtschaftsförderung erlangte. Derartige Vorteile betreffen, wie die Klägerin zu Recht ausführt, nicht den Wert der Beteiligung als solcher, sondern den Geschäftswert (Goodwill) der Klägerin selbst. Ein solcher wird definiert als Unterschiedsbetrag zwischen dem (Ertrags-) Wert eines Unternehmens und dessen Substanz (§ 255 Abs. 4 Satz 1 HGB) und wird vornehmlich durch die vom FA angeführten Elemente eines immateriellen "Mehrwerts" wie Ruf, Kundenstamm, Bezugs- und Absatzmöglichkeiten, Standort, Organisation, Know-how und Belegschaftsqualität entscheidend bestimmt (BFH-Urteil vom 6. März 1970 III R 20/66, BFHE 99, 50, BStBl II 1970, 489; BFH-Beschluss vom 18. August 1993 II S 7/93, BFH/NV 1994, 151; vgl. dazu auch Adler/Düring/Schmaltz --ADS--, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 255 HGB Rn. 257; Ellrott/Schmidt-Wendt in Beck'scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 247 HGB Rn. 406), der sich in erhöhten Ertragserwartungen eines Unternehmens niederschlägt (BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224; vom 26. Juli 1989 I R 49/85, BFH/NV 1990, 442; vom 8. Mai 1985 II R 184/80, BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608). In diesen Vorteilen erschöpft sich im Streitfall auch eine "funktionale" Bedeutung der Beteiligung der Klägerin an der WFG.

Ein so verbesserter Geschäftswert der Klägerin wäre durch die von ihr geleisteten Kostenzuschüsse nicht entgeltlich von einem Dritten (derivativ) in dem Sinne erworben worden, dass sich das Entgelt zuordenbar auf die gewonnenen Vorteile bezog und auch nach den Vorstellungen der beteiligten Vertragsteile die Gegenleistung hierfür darstellte (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455). Vielmehr wäre dieser Geschäftswert selbst geschaffen (originär) und als solcher gemäß § 5 Abs. 2 EStG i.V.m. § 248 Abs. 2 HGB nicht aktivierbar. Dieses Aktvierungsverbot rechtfertigt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ein selbst geschaffener Geschäftswert wertmäßig regelmäßig nicht hinreichend bestimmbar ist (BFH-Urteil in BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455; ADS, § 255 HGB Rn. 257); dies gilt gleichermaßen für die vom FA angeführten Vorteile der Beteiligung der Klägerin an der WFG. Die Bildung einer "Bewertungseinheit" aus Geschäftswert und Beteiligung würde diesem Aktivierungsverbot widersprechen, zudem verstieße sie gegen den Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG).

3. Nach alledem war die Vorentscheidung zu bestätigen, die Revision daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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