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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: I R 48/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 120 Abs. 3 |
Gründe:
I. Die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres 2005 war erfolglos (Finanzgericht RheinlandPfalz, Urteil vom 11. Oktober 2007 6 K 1611/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 385). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der erkennende Senat die Revision zugelassen (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2008 I B 209/07). Am 30. Juni 2008 gegen 23.00 Uhr --und damit kurz vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist-- ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Telefax (9 Seiten) ein. Der Faxeingang (3 Exemplare je 3 Seiten) ist beim BFH in einem Querformat empfangen und ausgedruckt worden mit der Folge, dass Teile des Schriftsatzes "abgeschnitten" sind (es fehlt jeweils das obere und das untere Drittel des Textes). Das Original der Begründung (im Format DIN A4 hoch) ging am 2. Juli 2008 ein.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde auf eine unvollständige Übermittlung der Revisionsbegründung und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen (Zustellung des Hinweises am 5. Juli 2008). In dem Antrag nach § 56 FGO heißt es, dass es nicht erklärlich sei, dass das Telefax im Querformat beim BFH angekommen sei. Das verwendete Telefaxgerät könne nur normales DIN A4-Format versenden, so dass ausgeschlossen werden könne, dass das Gerät auf andere Formate umgeschaltet hätte. Alle anderen Telefaxnachrichten seien (wie stets) ordnungsgemäß angekommen; Weiteres könne man zur technischen Seite nicht sagen. Dem Schriftsatz lag ein Sendebericht (30. Juni 2008) mit einem "ok-Vermerk" bei. In einem späteren Schriftsatz (Eingang ebenfalls am Montag, den 21. Juli 2008) wird ein Schreibfehler richtiggestellt und der Sendebericht zu diesem Telefax, das im Normalformat empfangen wurde, mitübersandt (der Sendebericht weist als Modus wie auf dem Sendebericht zur Revisionsbegründung "N ECM" aus). Sollte es zu einer Störung auf dem Übertragungsweg gekommen sein, falle diese jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Kläger.
Das FA will dem Wiedereinsetzungsantrag "nicht entgegentreten".
II. Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO haben die Kläger keine den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO entsprechende Revisionsbegründung vorgelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren.
1. Das vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH eingegangene Telefax (zum Eingangszeitpunkt eines Telefaxes s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519; vom 30. November 2007 III S 20/07 (PKH), juris) erfüllt die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 FGO nicht. Aus den beim BFH ausgedruckten Fragmenten des nach dem Ablauf der Frist eingegangenen Originalschriftsatzes lässt sich die "Angabe der Revisionsgründe" (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO) nicht in einer geschlossenen Darstellung und in sich nachvollziehbar entnehmen.
2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind nicht erfüllt. Zwar ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig (am 21. Juli 2008, einem Montag) beim BFH eingegangen. Der Antrag enthält allerdings nicht, wie es das Gesetz verlangt (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO), eine Glaubhaftmachung der Tatsachen, die den Antrag begründen sollen. Der Antrag beschränkt sich in seinem Kern auf die Behauptung, das Telefax auf dem üblichen --sonst einen beanstandungsfreien Empfang ermöglichenden-- Weg versandt zu haben. Eine ausführliche Darlegung der Umstände des Absendungsvorgangs und eine nähere Beschreibung des verwendeten technischen Geräts fehlt aber. Die Beifügung eines Sendeberichts mit einem "ok-Vermerk" reicht zur Glaubhaftmachung einer ohne Verschulden versäumten gesetzlichen Frist (§ 56 Abs. 1 FGO) nicht aus.
Ende der Entscheidung
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