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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.08.2000
Aktenzeichen: I R 49/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 eingelegte Rechtsbehelf ist eine Revision. Dies ergibt sich eindeutig aus der von ihr selbst gewählten Bezeichnung des Rechtsbehelfs, insbesondere auch aus ihrem Antrag, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern. Die als solche eingelegte Revision kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383; vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34; vom 18. Dezember 1996 XI R 88/96, BFH/NV 1997, 506; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 50). Zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bestehen erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede (BFH-Beschluss vom 24. September 1971 VI R 24/71, BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811), auch hinsichtlich der (vorliegend nicht eingehaltenen) Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

2. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde die Klägerin durch die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung über die Zulassung muss ausdrücklich erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811). Die von der Klägerin "ersatzweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

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