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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: I R 49/05
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 120 Abs. 2
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage durch Urteil vom 27. April 2005 7 K 130/02 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1299 abgedruckt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihre Revision mit einem Schriftsatz begründet, in dem es zunächst heißt, dass eine Verletzung des § 8 Abs. 3 KStG gerügt und beantragt werde, "dass die verdeckte Gewinnausschüttung unterbleibt". Sodann wird auf die Klagebegründung sowie auf die Urteilsanmerkung in EFG 2005, 1301 verwiesen und "ergänzend nochmals" ausgeführt, dass von einer vGA nicht ausgegangen werden könne. Einen weiteren Vortrag enthält die Revisionsbegründung nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig und muss deshalb gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen werden. Die von der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Nach § 120 Abs. 2 FGO muss eine Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen angefochtenen Urteils begründet werden. Die Revisionsbegründung muss u.a. eine Angabe derjenigen Umstände enthalten, aus denen sich die geltend gemachte Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils. Es muss erkennbar sein, dass der Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; zu diesem Zweck muss dargetan werden, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700, m.w.N.). Dem genügt eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers regelmäßig nicht (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 61, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinander gesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Ruban in Gräber, a.a.O., m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor, weshalb der Hinweis auf die Klagebegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht genügt.

3. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf den Hinweis der Klägerin auf eine Urteilsanmerkung, die sich auf die hier angefochtene Entscheidung bezieht. Die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten genügt nämlich jedenfalls dann nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung, wenn es sich bei dem Dritten nicht um eine vor dem BFH postulationsfähige Person handelt (BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470; Ruban in Gräber, a.a.O., § 120 Rz. 64, m.w.N.). Das ist die im Streitfall gegebene Gestaltung, da die von der Klägerin in Bezug genommene Urteilsanmerkung von einem Richter am FG stammt und ein solcher nicht zu dem Personenkreis gehört, der zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist (§ 62a FGO). Damit fehlt es im Streitfall an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, was zur Unzulässigkeit der Revision führt.



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