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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: I R 60/99
Rechtsgebiete: KStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

KStG § 47 Abs. 1
KStG § 47
FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 6
FGO § 74
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 79b Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob gegen Schätzungsbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über Körperschaftsteuer 1996 und über Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 1996 Klage, und zwar mit dem --zunächst nicht näher begründeten-- Antrag, "1. den/die angefochtenen Bescheid(e), auch in Form der Rb-Entscheidung aufzuheben, 2. im Unterliegensfall die Rev. zuzulassen".

Nachdem die vom Finanzgericht (FG) angeforderte Klagebegründung innerhalb der verfügten Begründungsfrist von einem Monat nicht eingereicht wurde, ist die Klägerin durch Verfügung des FG vom 3. November 1998 gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auch diese Frist verstrich ergebnislos. Daraufhin wies das FG durch Gerichtsbescheid des Richters am FG Acht (A) vom 24. November 1998 die Klage wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) als unzulässig ab. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin führte Richter am FG A, dem die Sache gemäß § 6 FGO als Einzelrichter zugewiesen worden war, am 18. Mai 1999 eine mündliche Verhandlung durch und wies die Klage daraufhin erneut ab. Zur Begründung wurde auf den vorangegangenen Gerichtsbescheid verwiesen.

Zwischenzeitlich --am 4. Februar 1999-- hatte die Klägerin beantragt, Richter am FG A wegen Befangenheit abzulehnen. Das FG hatte dieses Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 26. März 1999 abgewiesen, woraufhin die Klägerin am 21. April 1999 Beschwerde erhob. Das FG beschloss --ohne Mitwirkung von Richter am FG A-- am 26. März 1999, dieser Beschwerde nicht abzuhelfen.

Ihre gegen das Urteil vom 18. Mai 1999 gerichtete Revision stützt die Klägerin auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 und 5 FGO.

Sie beantragt,

"1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den eingereichten Steuererklärungen die Körperschaftsteuer mit DM 0 festzusetzen und die Feststellungen nach § 47 KStG in der Folge entsprechend;

hilfsweise: das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückzuverweisen,

2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen;

3. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären",

und weiterhin,

"das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis über die laufende Beschwerde zum Befangenheitsantrag des Richters, BFH Az. I B ..., entschieden ist".

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. An beidem fehlt es: Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor und sind nicht vorgebracht worden; weder hat ein mit Erfolg abgelehnter Richter am Verfahren mitgewirkt (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO) noch liegt ein Begründungsmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vor.

1. An der Mitwirkung eines erfolgreich abgelehnten Richters fehlt es, weil der diesbezüglich gegen Richter am FG A gerichtete Befangenheitsantrag der Klägerin zuvor --am 26. März 1999-- durch Beschluss des FG abgelehnt worden war. Der damit erfolglos abgelehnte Richter am FG A war berechtigt und verpflichtet, an der anschließenden Entscheidung über die Klage mitzuwirken. Die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses brauchte nicht abgewartet zu werden (vgl. z.B. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 64; Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rz. 9). Es ist deswegen auch unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt das FG beschlossen hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

2. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein Urteil Entscheidungsgründe enthalten. Darin sind die wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, den Beteiligten mitzuteilen (von Groll in Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 23, m.w.N.). Ein Urteil enthält daher Entscheidungsgründe, wenn die Beteiligten anhand des Urteilstextes die Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dabei müssen die Entscheidungsgründe den Beteiligten in einer Weise mitgeteilt werden, die gewährleistet, dass ihnen für die Prüfung die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung steht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Mai 1992 V R 96/90, BFHE 168, 306, BStBl II 1992, 1040).

So verhält es sich im Streitfall. In seinem Urteil ist das FG der Begründung des Gerichtsbescheides gefolgt und hat hierauf im Ergebnis verwiesen (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808). In diesem Gerichtsbescheid wird deutlich, dass die Klage wegen unzulänglicher Bezeichnung des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) als unzulässig angesehen wurde. Damit ist den Begründungserfordernissen genügt. Die Ausführungen der Klägerin zum Erfordernis weiterer Ermessenserwägungen des FG im Hinblick auf § 79b Abs. 3 FGO liegen neben der Sache. Auf den Ablauf der insoweit gesetzten Ausschlussfrist hat das FG seine Entscheidung nicht gestützt. Folglich bedurfte es hierzu auch keiner Begründung.

3. Der Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedurfte es nicht, nachdem der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.

Ende der Entscheidung

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