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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: I R 69/98
Rechtsgebiete: KStG, EStG
Vorschriften:
KStG § 13 Abs. 1 | |
KStG § 13 Abs. 2 | |
KStG § 13 Abs. 3 Satz 1 | |
EStG § 5 Abs. 2 |
Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.
KStG § 13 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 EStG § 5 Abs. 2
Urteil vom 9. August 2000 - I R 69/98 -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (DStRE 1999, 21)
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH-- betreibt ein Stadtentwicklungs- und Sanierungsunternehmen. Vom 1. Juni 1963 bis zum 31. Dezember 1989 war sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. vor dem Steuerreformgesetz (StRG) 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) von der Körperschaftsteuer befreit. Eine partielle Steuerpflicht bestand für Geschäfte, die durch Ausnahmebewilligungen unter Steuerauflagen genehmigt worden waren. Nach dem Wegfall der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen durch das StRG 1990 beantragte die Klägerin gemäß § 54 Abs. 3 KStG i.d.F. des StRG 1990 (später § 54 Abs. 4 KStG) die Fortgeltung der Steuerbefreiung für das Jahr 1990.
In der gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 KStG auf den 1. Januar 1991 --dem Beginn der vollen Steuerpflicht-- aufgestellten Anfangsbilanz aktivierte die Klägerin abweichend von ihrer Handelsbilanz einen Firmenwert in Höhe von 20 Mio. DM, den sie im Jahr 1991 (Streitjahr) und in den Folgejahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit jährlich 1 333 333 DM abschrieb. Die Höhe des Firmenwerts hatte die Klägerin auf der Grundlage der Gewinne ermittelt, die sie nach ihren Schätzungen voraussichtlich durch die am 1. Januar 1991 vorliegenden Aufträge erzielen würde.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, § 5 Abs. 2 EStG stehe der Aktivierung des nicht entgeltlich erworbenen Firmenwerts entgegen. Einspruch und Klage gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1991, dem diese Rechtsauffassung zugrunde liegt, waren erfolglos.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 1 EStG und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1991 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 1 333 333 DM auf den Firmenwert auf 67 400 DM herabgesetzt wird und die Feststellungen des Einkommens, der Tarifbelastung, der Körperschaftsteuererhöhung und -minderung dementsprechend abgeändert werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin darf gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG in ihrer Anfangsbilanz auf den 1. Januar 1991 keine selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter aktivieren.
1. Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen (§ 13 Abs. 2 KStG). In dieser sind die Wirtschaftsgüter --vom Sonderfall des § 13 Abs. 4 KStG abgesehen-- mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Erlischt eine Steuerbefreiung teilweise, gelten diese Regelungen für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 5 KStG). Dem teilweisen Erlöschen einer Steuerbefreiung steht gleich, wenn --wie im Streitfall aufgrund der bereits vor dem 1. Januar 1991 bestehenden partiellen Steuerpflicht der Klägerin-- eine nur teilweise Steuerbefreiung endet.
2. Die Formulierung in § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG "sind die Wirtschaftsgüter ... mit den Teilwerten anzusetzen" enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, welche Wirtschaftsgüter anzusetzen sind. Auch § 13 Abs. 1 und 2 KStG regelt diese Frage nicht.
Versteht man --wie die Finanzverwaltung und das Schrifttum-- § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG nur als Bewertungsvorschrift, gelten für die Anfangs- und Schlussbilanzen die allgemeinen Grundsätze für den Ansatz von Wirtschaftsgütern, einschließlich des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Abschn. 47 Abs. 1 Sätze 3, 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien --KStR-- 1990, jetzt Abschn. 47 Abs. 5 Sätze 3, 4 KStR 1995; Herrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 13 KStG Anm. 4a, 6, 8; Jost in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 13 KStG Tz. 43; Bott in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 13 Rz. 33, 57; Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 13 KStG Rz. 17; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, § 13 Anm. 30; Lange in Gail/Goutier/Grützner, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 13 Rdnr. 22, 39).
Ein derartiges Verständnis des Gesetzeswortlauts ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr lässt dieser auch die Auslegung zu, der Steuerpflichtige müsse alle --"die"-- allgemein bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter ansetzen und mit dem Teilwert bewerten, die dem betreffenden Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Diese Auslegung wäre mit dem Zweck des § 13 Abs. 1 bis 3 KStG vereinbar. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG bezweckt, die während der Steuerfreiheit angesammelten stillen Reserven auch künftig steuerfrei zu belassen (Senatsurteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28). § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KStG hat den Zweck, die während des Bestehens der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen, bevor die Körperschaft aus der Steuerpflicht ausscheidet (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes vom 9. Januar 1974, BTDrucks 7/1470, 345, hinsichtlich des § 12 Entwurf-KStG, dem späteren --im Wortlaut teilweise geänderten-- § 13 KStG). Hinsichtlich der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern würde sich diese Auslegung in Fällen des § 13 Abs. 2 KStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, in Fällen des § 13 Abs. 1 KStG dagegen zu seinen Lasten.
3. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG ist eine Bewertungsvorschrift. Dass er darüber hinaus eine Ausnahme von allgemeinen Bilanzierungsvorschriften enthält, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Auch die Materialien zu § 13 KStG (s. BTDrucks 7/1470, 174, 345, 346; 7/5310, 12) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber für die Aufstellung der Bilanzen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 KStG von den allgemeinen Vorschriften über die Aktivierung und Passivierung von Wirtschaftsgütern dem Grunde nach abweichen wollte. Insbesondere bei einer etwa beabsichtigten Ausnahme vom Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG hätte wegen der entstehenden Bewertungsprobleme Anlass bestanden, die Ausnahme klar zu regeln. Dass ein Ausschluss des § 5 Abs. 2 EStG mit dem Zweck des § 13 Abs. 1 bis 3 KStG vereinbar wäre, berechtigt den Senat nicht, die in sich lückenfreie gesetzliche Regelung in einem Sinne auszulegen, für die weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte geben.
Ende der Entscheidung
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