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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: I R 72/97
Rechtsgebiete: GenG


Vorschriften:

GenG § 93d Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (e.G.). Mit ihr als übernehmende Genossenschaft war eine andere Genossenschaft, die A-eG, verschmolzen worden. Nach dem im Juni 1989 im Handelsregister eingetragenen Verschmelzungsvertrag sollten die Kosten der zur Ausübung dieses Vertrages notwendig werdenden Rechtshandlungen sowie die damit verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben von beiden Genossenschaften je zur Hälfte getragen werden. Für die Hälfte der aufgrund der Verschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer bildete die A-eG in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1988, die verabredungsgemäß die Schlußbilanz gemäß § 93d Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) darstellte, eine entsprechende Rückstellung; die andere Hälfte wurde von der Klägerin aktiviert. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aktivierte die Grunderwerbsteuer in vollem Umfang.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1167 wiedergegeben.

Die Revision stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung.

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf sein Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 22/96 (BFHE 184, 435, BStBl II 1998, 168) dem ein mit dem Streitfall übereinstimmender Sachverhalt zugrunde lag. Danach ist die infolge der Verschmelzung angefallene Grunderwerbsteuer auch dann allein von der übernehmenden Genossenschaft zu tragen und von dieser als Anschaffungskosten zu aktivieren, wenn sie sich mit der übertragenden Genossenschaft auf eine hälftige Übernahme der Steuer verständigt hat. Dementsprechend darf von der übertragenden Genossenschaft (hier: der A-eG) in ihrer Schlußbilanz keine Rückstellung in hälftiger Höhe gebildet werden.

Da die Vorinstanz eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist ihr Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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