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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: I R 75/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 6 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 | |
FGO § 74 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 1 | |
FGO a.F. § 116 | |
FGO § 74 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
I. Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sind für die Streitjahre 1988 bis 1990 Steuerfahndungsmaßnahmen und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt worden, die zur Sicherstellung der Buchführungsunterlagen führten und die für das Streitjahr 1990 erhebliche Abweichungen von den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen ergaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat deshalb für 1990 und --infolge Wegfalls der Verlustrückträge-- auch für 1988 und 1989 entsprechend geänderte Steuerbescheide erlassen.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Sie wurde vom Finanzgericht (FG) durch Urteil des Richters am FG A, dem die Sache gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einzelrichter zugewiesen worden war, aufgrund mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2000, in der für die Klägerin niemand erschienen war, abgewiesen. Der Entscheidung war eine erste mündliche Verhandlung am 30. September 1999 vorangegangen, in der Beweis durch Einvernahme des Prüfungsbeamten des FG als sachverständigen Zeugen über den Inhalt eines von ihm erstellten Gutachtens erhoben worden war.
Zuvor hatte die Klägerin beantragt, Richter am FG A wegen Befangenheit abzulehnen. Das FG hat dieses Ablehnungsgesuch --ohne Mitwirkung von Richter am FG A-- durch Beschluss vom 4. Februar 2000 abgewiesen und diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Februar 2000 in dessen Büroräumen --ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Aushändigung an B, die anwesende Tochter des Prozessbevollmächtigten-- zugestellt, woraufhin am 3. August 2000 Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhoben wurde.
Ihre gegen das Urteil gerichtete --vom FG nicht zugelassene-- Revision stützt die Klägerin auf § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO i.d.F. bis zur Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
Sie beantragt, "unter Änderung des Urteils die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise, die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
3. die Zuziehung des Bevollmächtigten in den Vorverfahren für notwendig zu erklären",
und weiterhin,
"das Verfahren gem. § 74 FGO bis einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter auszusetzen;
b) die Revisionsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern".
Das FA hat sich nicht geäußert.
II. Die Revision ist unzulässig.
Da das angefochtene Urteil im Jahre 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 2.FGOÄndG).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des bis dahin geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist. An beidem fehlt es: Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluss vom heutigen Tage verworfen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO a.F. gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht schlüssig dargelegt worden; ein mit Erfolg abgelehnter Richter hat nicht am Verfahren mitgewirkt (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F.).
An der Mitwirkung eines erfolgreich abgelehnten Richters fehlt es, weil der diesbezüglich gegen Richter am FG A gerichtete Antrag der Klägerin zuvor --am 4. Februar 2000-- durch Beschluss des FG abgelehnt worden war. Der damit erfolglos abgelehnte Richter am FG A war berechtigt und verpflichtet, an der anschließenden Entscheidung über die Klage mitzuwirken. Die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses brauchte nicht abgewartet zu werden (vgl. z.B. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Rz. 64; Ruban, daselbst, § 119 Rz. 9).
Der Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Befangenheitsgesuch bedurfte es nicht, nachdem der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen hat.
Ende der Entscheidung
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