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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: I R 76/06
Rechtsgebiete: GewStG 2002, KStG 2002, EStG 2002
Vorschriften:
GewStG 2002 § 6 | |
GewStG 2002 § 7 Satz 1 | |
GewStG 2002 § 8 | |
GewStG 2002 § 8 Nr. 5 | |
GewStG 2002 § 9 | |
GewStG 2002 § 9 Nr. 2a | |
GewStG 2002 § 9 Nr. 7 | |
KStG 2002 § 8b Abs. 1 | |
KStG 2002 § 8b Abs. 2 a.F. | |
KStG 2002 § 8b Abs. 3 a.F. | |
KStG 2002 § 8b Abs. 5 a.F. | |
EStG 2002 § 3c | |
EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 | |
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 9 | |
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a |
Gründe:
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hielt im Streitjahr 2002 sog. Streubesitzanteile an einer AG, der I-AG, und bezog von dieser im Streitjahr Dividenden in Höhe von 244 421 €. Ausschüttungsbedingt nahm sie auf die Anteile eine Teilwertabschreibung in Höhe von 150 000 € vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete gemäß § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) bei der Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Dividenden, vermindert um hiermit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen, hinzu; die Teilwertabschreibung ließ er hingegen unberücksichtigt.
Im Hinblick auf Letzteres wandte sich die Klägerin gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide. Die Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 8. Juni 2006 3 K 97/05 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 140, abgedruckt.
Ihre Revision begründet die Klägerin mit Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hinzugerechneten Dividenden stehenden und verrechneten Teilwertabschreibungen in Höhe von 150 000 € gekürzt werden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 6 GewStG 2002 ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag. § 7 Satz 1 GewStG 2002 bestimmt, dass der Gewerbeertrag bei Körperschaftsteuerpflichtigen --wie der Klägerin-- der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 2002 bezeichneten Beträge. Nach § 8 GewStG 2002 werden bestimmte Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 werden die nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) (KStG 2002 a.F.) außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden), soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben hinzugerechnet, soweit diese nach § 3c des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) oder § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. unberücksichtigt bleiben.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Denn bei der Abschreibung, welche die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 auf den niedrigeren Teilwert der von ihr gehaltenen Beteiligung an der I-AG vorgenommen hat, handelt es sich um eine substanzbezogene Gewinnminderung, die nicht nach § 3c EStG 2002 oder § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. unberücksichtigt bleibt, sondern die von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. erfasst wird. Danach wird die Berücksichtigung von Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. genannten Anteil entstehen, gesperrt. Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 a.F. ist wiederum --soweit hier von Interesse-- der Anteil an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören. Eine Beschränkung auf Veräußerungsvorgänge und daraus erzielte Gewinne lässt sich dem Abzugsverbot in § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. ebenso wenig entnehmen (vgl. Gosch, KStG, § 8b Rz 267) wie eine daneben (fort-)bestehende Anwendung von § 3c EStG 2002; § 3c EStG 2002 wird vielmehr für seinen Regelungsbereich (vgl. insoweit abgrenzend zwischen substanzbezogenen und laufenden Aufwendungen Gosch, ebenda, Rz 280) von der spezielleren Regelung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. verdrängt, die ihrerseits in § 8 Nr. 5 GewStG 2002 nicht erwähnt wird und die deswegen keine Minderung der danach vorzunehmenden Hinzurechnung bewirken kann.
Ende der Entscheidung
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