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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: I R 78/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1
FGO § 120 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat wegen Körperschaftsteuer 1994 Klage erhoben. Gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das ihr am 5. August 2003 zugestellt worden war, hat sie Revision eingelegt. Die Begründung der Revision ist am 20. Oktober 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

1. Die Revision ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Vorliegend war diese Frist am 6. Oktober 2003 abgelaufen, die Revisionsbegründung somit verspätet.

2. Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren. Sie setzt voraus, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dabei muss sie sich ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind zudem glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Jedenfalls daran fehlt es im Streitfall.

a) Zwar macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, er habe mit Schreiben vom 23. September 2003 wegen der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und urlaubsbedingter Abwesenheit einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO bis 15. November 2003 gestellt. Diesen Schriftsatz habe er am selben Tag höchstpersönlich zur Post gegeben. Wegen der rechtzeitigen Absendung habe er davon ausgehen können, dass der Antrag bei normalem Postlauf rechtzeitig beim BFH eingehen und darauf die begehrte Fristverlängerung gewährt werden würde; das Schreiben sei jedoch verloren gegangen. Zum Nachweis der rechtzeitigen Absendung hat der Prozessbevollmächtigte die Ausfertigung einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 19. Januar 2004 nachgereicht, wonach er den Antrag auf Fristverlängerung vom 23. September 2003 persönlich am 24. September 2003 in einen bestimmten Postkasten eingeworfen habe.

b) Der Senat kann offen lassen, ob dieses Vorbringen des Prozessbevollmächtigten die schlüssige Darlegung beinhaltet, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Jedenfalls sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nicht wie erforderlich (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO) glaubhaft gemacht worden. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist die rechtzeitige Aufgabe zur Post durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen, die mit hinreichender Sicherheit den Schluss auf die Richtigkeit des zur Entschuldigung Vorgetragenen zulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546; vom 25. April 1995 VIII R 86/94, BFH/NV 1995, 1002). Dazu gehören u.a. Kopien von Fristen- oder Postausgangsbüchern (BFH-Beschluss vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674). Stehen derartige Beweismittel zur Glaubhaftmachung zur Verfügung, können sie regelmäßig auch nicht durch eine dementsprechende eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten ersetzt werden (BFH-Beschlüsse vom 12. November 1996 III R 13/96, BFH/NV 1997, 420; vom 15. Juli 1998 VII B 98/98, BFH/NV 1999, 67; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Anm. 45). Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte geltend macht, er selbst habe das Schriftstück zur Post gegeben (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 546; in BFH/NV 1995, 1002).

c) Die erforderlichen objektiven Beweismittel müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter haben auch nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 674; in BFH/NV 1999, 67).

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