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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: I R 84/07
(1)
Rechtsgebiete: GKG, RVG
Vorschriften:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2 | |
RVG § 32 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die Streitjahre 1999 und 2000 gewendet und die Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer um bestimmte Beträge verringerten Bemessungsgrundlage beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Klagestattgabe durch den Senat.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren, wobei offenbleibt, ob er den Antrag für die Klägerin oder aus eigenem Recht stellt.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGBl. I 2004, 718, 788) kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; vom 21. Januar 2003 VIII B 214/02, [...]). Dieses fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu. Der Streitwert ergibt sich ohne weiteres aus den Revisionsanträgen und der sich aus diesen im Vergleich zu den angefochtenen Steuerfestsetzungen ergebenden Steuerdifferenz.
Ende der Entscheidung
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