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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: I R 87/98
Rechtsgebiete: AO 1977, KStG, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 233a | |
KStG § 27 | |
KStG § 47 Abs. 1 | |
KStG § 47 Abs. 2 | |
FGO § 74 | |
FGO § 68 |
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 1995 Zinsen zur Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Steuerminderung gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen zweier im Veranlagungszeitpunkt beschlossener offener Gewinnausschüttungen vom 13. September 1996 und vom 8. April 1997 zu errechnen und festzusetzen sind. Die Körperschaftsteuer für 1995 wurde durch Bescheid vom 5. Dezember 1997 festgesetzt. Es errechnete sich --nach einer ausschüttungsbedingten Minderung gemäß § 27 KStG-- eine Körperschaftsteuer von 1 294 260 DM und --nach Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie der geleisteten Vorauszahlungen-- ein Guthaben von 2 640 DM. Der Festsetzung der Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) indes nicht dieses Guthaben zugrunde, vielmehr --unter Hinweis auf § 233a Abs. 2 a i.V.m. Abs. 7 AO 1977 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523)-- den um die Körperschaftsteuerminderung gekürzten Betrag. Das FA ging davon aus, daß die Gewinnverteilungsbeschlüsse rückwirkende Ereignisse darstellten, für die ein besonderer Zinslauf gelte (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998, BStBl II 1998, 630, 752, zu § 233a Tz. 10). Die ebenfalls durch Bescheid vom 5. Dezember 1997 festgesetzten Zinsen berechneten sich hiernach für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 8. Dezember 1997 mit 26 716 DM.
Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1559).
Während des anschließenden Revisionsverfahrens sind geänderte Bescheide vom 2. Juni 1999 ergangen, zum einen über "gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG", zum anderen über "Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung gemäß § 47 Abs. 2 KStG". Im Rahmen des letzteren Bescheides wurde auch die bisherige Zinsfestsetzung zur Körperschaftsteuer geändert, ohne aber dem streitgegenständlichen Begehren abzuhelfen. - Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat diese geänderte Zinsfestsetzung durch Einspruch angefochten.
II. Das Revisionsverfahren war gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, nachdem die Klägerin den geänderten Zinsbescheid vom 2. Juni 1999 nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteile vom 22. September 1994 IX R 30/93, BFH/NV 1995, 418; vom 16. Dezember 1994 III R 201/94, BFH/NV 1995, 982; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Tz. 19, m.w.N.).
Für die Entscheidung in der Sache werden die Beteiligten auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Senats vom 18. Mai 1999 I R 60/98 (BFHE 188, 542, Deutsches Steuerrecht 1999, 1266) hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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