Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.1998
Aktenzeichen: I R 89/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 120 Abs. 1 | |
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 5 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen, ohne die Revisionen zuzulassen. Die Urteile vom 21. April 1998 wurden der Klägerin am 29. Mai 1998 zugestellt. Die hiergegen gerichteten Revisionen vom 25. Juni 1998 waren an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtet, gingen bei diesem am 26. Juni 1998 ein und wurden dort zunächst als Revisionsbegründungen angesehen. Nachdem festgestellt worden war, daß beim FG keine Revisionen eingegangen waren, leitete der BFH die Revisionsschriften an das FG weiter, dem sie am 14. September 1998 zugingen. Zugleich setzte der BFH die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1998, das am 12. Oktober 1998 zugestellt wurde, unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Versäumung der Rechtsmittelfrist des § 120 Abs. 1 FGO in Kenntnis.
II. Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 FGO)-- Revisionen sind unzulässig.
1. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) schriftlich einzulegen. Sie muß beim FG eingelegt werden, nicht aber beim BFH. Die Revisionen hätten deshalb in den Streitfällen spätestens am 29. Juni 1998 beim FG eingehen müssen. Tatsächlich sind sie dort jedoch erst am 14. September 1998 eingegangen.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich. Daß die Revisionsschriften verspätet beim FG eingegangen sind, ist wegen der unrichtigen Adressierungen von der Klägerin zu verantworten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter solchen Umständen nur dann gewährt werden, wenn die Revisionen beim BFH so rechtzeitig eingegangen wären, daß die fristgerechte Weiterleitung an das FG im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. z.B. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 12. November 1997 XII ZB 66/97, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1998, 1218; Rüsken in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 120 FGO Rz. 51, jeweils m.w.N.). Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, daß ihre Revisionsschriften dem FG rechtzeitig bis zum 29. Juni 1998, einem Montag, vorliegen würden, nachdem sie diese Schriften ihrerseits erst am Donnerstag, den 25. Juni 1998, an den BFH abgesandt hatte.
2. Unabhängig davon waren die Revisionen auch noch aus anderem Grunde als unzulässig zu verwerfen.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden. Es sind auch keine Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision begründen könnten (§ 116 Abs. 1 FGO). - Die nach § 115 Abs. 1 FGO unabhängig davon bestehende Zulässigkeit der Revision bei Überschreiten des Streitwertes von 1 000 DM ist durch Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) beseitigt worden. Die Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt grundsätzlich nicht in Betracht; zwischen beiden Rechtsmitteln bestehen erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N. zur Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.