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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: I R 90/02
Rechtsgebiete: UmwG, FGO


Vorschriften:

UmwG § 4 Abs. 5 Satz 1
UmwG § 120
UmwG § 121
FGO § 68
FGO § 68 Satz 2
FGO § 55 Abs. 2
FGO § 77 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die mit ihrem Ehemann im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, war Alleingesellschafterin einer GmbH. Deren Vermögen sollte zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage der auf diesen Stichtag aufgestellten Bilanz nach §§ 120, 121 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 1995 im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen der Klägerin verschmolzen und das Handelsgeschäft sodann als Einzelunternehmen weitergeführt werden. Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang über den Abzug des negativen Wertes des übernommenen Vermögens der GmbH und hierbei über die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928).

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) vom 1. September 1998 hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. April 2001 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1088 abgedruckt.

Das FA hat dagegen Revision eingelegt. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Im Laufe des Revisionsverfahrens teilte das FA mit Schriftsatz vom 11. September 2002 mit, dass der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 1. September 1998 bereits am 2. Februar 2000 geändert worden sei. Dieser Änderungsbescheid sei nicht gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) --FGO a.F.-- in das Klageverfahren übergeleitet worden. Zwar habe ein entsprechender Hinweis auf die Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. in dem Bescheid gefehlt, so dass anstelle dessen die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO getreten sei. Auch diese Frist sei jedoch versäumt worden. Die Klage sei deswegen unzulässig.

Die Klägerin hält dieses Vorbringen für treuwidrig. Das FA habe dem FG entgegen § 77 Abs. 3 FGO a.F. keine Abschrift des Änderungsbescheides übersandt. Es habe sich überdies noch im Schriftsatz vom 24. März 2000 auf den ursprünglichen Bescheid bezogen. Schließlich sei ungeklärt, ob in jenen Fällen, in denen die Jahresfrist erst in 2001 abgelaufen sei, bereits § 68 FGO anzuwenden sei.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unzulässig.

Denn der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2000 wurde nicht gemäß § 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Verfahrens erklärt; ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt. Die Klage, die sich damit nach wie vor gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 1. September 1998 richtete, war deshalb mangels Beschwer unzulässig (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

Ob es als "treuwidrig" anzusehen ist, dass das FA erst im Laufe des Revisionsverfahrens auf den Änderungsbescheid und die fehlende Überleitung dieses Bescheides in das Klageverfahren hingewiesen hat, kann in Anbetracht dessen dahinstehen. Gleichermaßen ist es unbeachtlich, dass der Änderungsbescheid keinen Hinweis auf die Monatsfrist des § 68 Satz 2 FGO a.F. enthielt und dass das FG von dem Änderungsbescheid nach Aktenlage keine Kenntnis hatte, weil das FA ihm den Bescheid entgegen § 77 Abs. 3 FGO a.F. (§ 77 Abs. 2 FGO n.F.) nicht vorgelegt hat. Die pflichtwidrige Unterlassung des Hinweises auf die Monatsfrist führte lediglich dazu, dass diese durch die --hier ebenfalls versäumte-- Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO ersetzt wird. § 77 Abs. 3 FGO a.F. (§ 77 Abs. 2 FGO n.F.) sah für den Fall, dass ein Änderungsbescheid dem FG nicht vorgelegt wird, keine Sanktionen vor (Senatsurteil vom 26. November 1997 I R 104/95, BFH/NV 1998, 1102). Im Übrigen hat auch die Klägerin es versäumt, das FG von dem Ergehen des Änderungsbescheides zu unterrichten.

Schließlich erübrigte sich der Antrag gemäß § 68 FGO a.F. nicht aufgrund der Neufassung der Vorschrift durch das 2.FGOÄndG. Denn gemäß Art. 6 2.FGOÄndG sind die Neuregelungen am 1. Januar 2001 erstmals in Kraft getreten. § 68 FGO, der an das Wirksamwerden des neuen Verwaltungsaktes anknüpft, ist daher solange in seiner alten Fassung anzuwenden, als der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 2001 bekannt gegeben worden ist. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 22. Januar 2002 I R 41/01 (BFH/NV 2002, 672) und auf das Urteil des FG München vom 27. November 2001 12 K 4726/97 (EFG 2002, 630). Eines erneuten Ruhens des Verfahrens im Hinblick auf die gegen dieses FG-Urteil eingelegte Revision IV R 10/02 bedarf es nicht.

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