Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: I R 99/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3 | |
FGO § 62 Abs. 3 Satz 5 | |
FGO § 116 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5 |
Gründe
Die Revision ist nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden.
Es sind auch keine Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision begründen können (§ 116 Abs. 1 FGO).
Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird. Das ist nur der Fall, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben. Zwar rügt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), daß sie zu dem streitgegenständlichen Verfahren (Az. 13 K 9697/97) nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei, was grundsätzlich die Möglichkeit einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 91 Rdnr. 14, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge, daß die Klägerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei, hätte aber Angaben dazu vorausgesetzt, aus welchen Gründen die Zustellung der Ladung an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unwirksam gewesen sein sollte.
Ausweislich der Akten des FG ist zur mündlichen Verhandlung in der streitgegenständlichen Sache Herr Steuerberater E geladen worden, dem die Ladung lt. Postzustellungsurkunde am 30. Juli 1998 zugestellt wurde. Diesem hatte die Klägerin ausweislich der Prozeßvollmacht vom 12. Dezember 1997 eine Vollmacht erteilt, die ausdrücklich auch die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen umfaßte. Damit entsprach die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten im Zeitpunkt der Ladung § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO. Auch ein evtl. Widerruf der Prozeßvollmacht wäre gegenüber dem Gericht erst mit dessen Anzeige wirksam geworden (Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Rdnr. 45).
Soweit die Klägerin mit ihrer Revision Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann sie hierauf die zulassungsfreie Revision nicht stützen. Der Tatbestand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in § 116 FGO nicht aufgeführt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.