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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: I R 99/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
FGO § 116
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Revision ist nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden.

Es sind auch keine Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision begründen können (§ 116 Abs. 1 FGO).

Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird. Das ist nur der Fall, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben. Zwar rügt die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), daß sie zu dem streitgegenständlichen Verfahren (Az. 13 K 9697/97) nicht ordnungsgemäß geladen gewesen sei, was grundsätzlich die Möglichkeit einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 91 Rdnr. 14, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge, daß die Klägerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei, hätte aber Angaben dazu vorausgesetzt, aus welchen Gründen die Zustellung der Ladung an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unwirksam gewesen sein sollte.

Ausweislich der Akten des FG ist zur mündlichen Verhandlung in der streitgegenständlichen Sache Herr Steuerberater E geladen worden, dem die Ladung lt. Postzustellungsurkunde am 30. Juli 1998 zugestellt wurde. Diesem hatte die Klägerin ausweislich der Prozeßvollmacht vom 12. Dezember 1997 eine Vollmacht erteilt, die ausdrücklich auch die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen umfaßte. Damit entsprach die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten im Zeitpunkt der Ladung § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO. Auch ein evtl. Widerruf der Prozeßvollmacht wäre gegenüber dem Gericht erst mit dessen Anzeige wirksam geworden (Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Rdnr. 45).

Soweit die Klägerin mit ihrer Revision Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann sie hierauf die zulassungsfreie Revision nicht stützen. Der Tatbestand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in § 116 FGO nicht aufgeführt.

Ende der Entscheidung

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