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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: I S 10/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 73 Abs. 1 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage I B 78/06 zurückgewiesen.
Im Anschluss an die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin beim Antragsgegner (Finanzamt --FA-- beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Diesen Antrag hat das FA abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
II. Das Verfahren wird, soweit es um Bescheide über Umsatzsteuer sowie Zinsen zur Umsatzsteuer geht, gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt und zuständigkeitshalber an den V. Senat des BFH verwiesen.
III. Soweit hiernach im vorliegenden Verfahren über den Antrag zu entscheiden ist, wird dieser abgelehnt. Durch die Zurückweisung der von der Antragstellerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde sind die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden. Damit handelt es sich nicht (mehr) um "angefochtene Verwaltungsakte" i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, so dass ihre Vollziehung nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ausgesetzt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 XI S 29/03, BFH/NV 2005, 1348; vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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