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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: I S 10/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Gründe:
I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.1.2008 I S 36/07 wurde eine Gegenvorstellung der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Antragstellerin) gegen einen zuvor ergangenen Beschluss des Senats zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie macht vor allem geltend, dass der Senat ihren Vortrag zum Eintritt eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels nicht berücksichtigt habe. Daneben rügt sie die Versagung einer von ihr beantragten Akteneinsicht sowie weitere aus ihrer Sicht gegebene Verfahrensmängel.
Der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rügegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Vortrag der Antragstellerin zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und in dem nunmehr gerügten Beschluss ausdrücklich abgehandelt worden. Dass der Senat insoweit die von der Antragstellerin vertretene Rechtsansicht nicht teilt, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Recht auf Gehör. Nur ein solcher kann aber gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden.
Den mit der Anhörungsrüge wiederholten weiteren Vortrag der Antragstellerin hat der Senat in der gerügten Entscheidung ebenfalls berücksichtigt. Das gilt insbesondere für die Behauptung, zwischen den Verfahrensbeteiligten sei schon im Jahr 1995 Einigkeit darüber erzielt worden, dass die Geschäftsleitung der Antragstellerin sich in Frankreich befinde. Mit dieser Behauptung konnte die Antragstellerin indessen keinen Erfolg haben. Es geht nämlich in zuständigkeitsrechtlicher Hinsicht allein darum, ob im Anschluss an die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ein Organisationsakt der Finanzverwaltung stattgefunden hat, durch den die Zuständigkeit des FA für die Veranlagung der Antragstellerin berührt worden ist; das Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist auch unter Berücksichtigung des genannten Vortrags zum Geschäftsleitungsort nicht erkennbar. Insoweit geht die Anhörungsrüge daher ebenfalls fehl.
Dasselbe gilt für die weiteren Vorhaltungen seitens der Antragstellerin. Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung über die Gegenvorstellung darauf verzichtet, auf jeden Punkt des Vorbringens der Antragstellerin gesondert einzugehen. Das bedeutet aber nicht, dass er nicht das gesamte Vorbringen zur Kenntnis genommen hätte. Entscheidend ist letztlich, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Entscheidungen des Finanzgerichts nach § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind; daran können auch die seinerzeit angestellten und nunmehr wiederholten umfänglichen Erwägungen nichts ändern.
Ende der Entscheidung
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