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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: I S 11/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
I B 163/04 I S 11/04
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1989 und 1990 in Deutschland oder aber in Frankreich wohnte und wo er deswegen seine in Deutschland erwirtschafteten Geschäftsführergehälter zu versteuern hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging von der unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Er erließ am 30. September 1993 (für 1989) und am 2. November 1993 (für 1990) entsprechende Einkommensteuerbescheide, gegen welche sich der Kläger mit Einsprüchen wandte. Die Einspruchsentscheidung erging am 28. Juli 2003.
Auch das Finanzgericht (FG) gelangte nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu der Auffassung, dass der Kläger in den Streitjahren unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Alle Indizien sprächen dafür, dass der Kläger in Deutschland gewohnt habe. Angesichts dessen sei es Sache des Klägers gewesen, für die von ihm vertretene Gegenansicht Beweisvorsorge zu treffen. Ihn treffe insoweit die Beweislast. Der lange Zeitablauf bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung ändere daran nichts. Der Steueranspruch sei dadurch nicht verwirkt.
Die Revision gegen das Urteil wurde vom FG nicht zugelassen, wogegen sich der Kläger wendet.
Das FG hatte zugleich den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide durch Beschluss vom 2. März 2004 2 V 298/03 abgelehnt. Der Kläger beantragte mit Erhebung der Beschwerde beim BFH erneut, ihm Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
II. Die Beschwerde und der damit zur gemeinsamen Entscheidung verbundene (vgl. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sind unbegründet.
1. Die Rechtsfrage danach, ob die überlange Dauer des Einspruchsverfahrens die Verwirkung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach sich zieht, wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt ablehnend beantwortet. Die Untätigkeit schafft danach keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Finanzbehörde auf ihren materiellen Anspruch verzichtet (vgl. Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 367 Rz. 56, mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO scheidet damit aus. Gleichermaßen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das FG davon ausgegangen ist, es sei Sache des Klägers, Nachweise für den von ihm behaupteten Wohnsitz in Frankreich zu erbringen. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den vom Kläger angeführten Urteilen des BFH und der Frage nach einer möglichen Divergenz der angefochtenen FG-Entscheidung zur Frage der objektiven Beweislast. Denn die Grundsätze über die objektive Beweislast kommen nicht in Betracht, wenn das FG aufgrund der Beweiswürdigung das Vorhandensein eines bestimmten Geschehensablaufs im Sinne eines rechtserheblichen Tatbestandsmerkmals zu seiner Überzeugung feststellt. Das FG kam aber aufgrund der mit der Beschwerde nicht angreifbaren Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass ausreichende Anzeichen für einen Wohnsitz des Klägers im fraglichen Zeitraum gegeben waren. Soweit der Kläger sich gegen diese Beweiswürdigung wendet, handelt es sich um die Rüge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG. Diese Rüge lässt sich mittels der Beschwerde indes selbst dann nicht durchsetzen, wenn sie zuträfe.
2. Damit musste auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Erfolg bleiben. Mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO), eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide daher nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I S 4/03, BFH/NV 2003, 1445).
Ende der Entscheidung
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