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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: I S 11/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingehend geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Er hat deshalb die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Einer Begründung bedurfte diese Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

Der im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Verzicht auf eine Begründung der Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Klägerin unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich. Weder die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltene Rechtsweggarantie noch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) beinhalten einen Anspruch auf eine begründete Entscheidung. Soweit das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Recht auf Gehör einen solchen Anspruch umfasst, gilt dieser nicht für Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar sind (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28. Februar 1979 2 BvR 84/79, BVerfGE 50, 287; vom 14. November 1989 1 BvR 956/89, BVerfGE 81, 97, 106). Um eine solche handelt es sich bei einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Nichtzulassungsbeschwerde, weshalb diese im Ergebnis keiner verfassungsrechtlichen Begründungspflicht unterliegt (Senatsbeschluss vom 17. September 2004 I K 1/04, BFH/NV 2005, 362; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 260, m.w.N.). Mithin ist die in § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO getroffene Regelung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, weshalb der Senat keine Bedenken dagegen hatte, sie im Streitfall anzuwenden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 362; Eberl, Deutsches Steuerrecht 2003, 2211).

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