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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: I S 11/06 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 52 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Er beantragte im Januar 2005 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller u.a. an die zuständige Oberfinanzdirektion. Diese teilte ihm mit, dass ihrer Ansicht nach die Satzung des Klägers den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts nicht entspreche. Zudem handele es sich bei der begehrten vorläufigen Bescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine nicht bindende und nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbare Rechtsauskunft, auf deren Erteilung der Antragsteller keinen Anspruch habe.
Daraufhin beantragte der Antragsteller mit zwei Schreiben vom 5. und vom 24. Januar 2006 die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Gemeinnützigkeit. Diesem Begehren kam das Finanzamt nicht nach. Eine deshalb erhobene Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Der Antragsteller hat das Urteil des FG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, die beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist. Zudem hat er für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. Der Antrag wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor, da die vom Antragsteller begehrte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH sinngemäß. Danach zählt zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH u.a., dass die begehrte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann der Fall, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsschutzbegehrens spricht (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2005 II S 16/05 (PKH), BFH/NV 2006, 953; Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 11. August 2006 VIII B 322/04, BFH/NV 2006, 2280; Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz 49, m.w.N.).
2. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Entscheidung des FG entspricht der Gesetzeslage und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die in den Urteilsgründen zitiert ist. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch aus den Akten erkennbar, dass sich aus ihr eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ergeben (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder dass sie auf einem dem FG unterlaufenen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) beruhen könnte. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen vorläge, käme indessen die vom Antragsteller angestrebte Zulassung der Revision in Betracht.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da das Verfahren keine Gerichtsgebühr auslöst.
Ende der Entscheidung
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