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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: I S 11/08
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 133a Abs. 4 Satz 2 | |
AO § 149 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
I. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 18. Juli 2007 3 K 562/06 die auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 1999 und 2000 gerichtete Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Festsetzungsverjährung abgewiesen. Die gegen das FG-Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
1. Der Kläger bringt vor, der Senat habe seinen Vortrag im Zusammenhang mit dem im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler des Niedersächsischen FG --sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei infolge eines fehlenden Hinweises auf die Änderung der Rechtsauffassung des FG verletzt worden-- nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Insbesondere fehle eine Befassung mit dem Vorbringen des Klägers, seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem FG sei erst durch ein Fehlverhalten des FG --die zunächst ausgesprochene Empfehlung der Klagerücknahme, weil der Kläger sich "im falschen Verfahren" befinde und den sodann unterbliebenen richterlichen Hinweis auf die Änderung seiner Rechtsauffassung-- verursacht worden.
Indes hat der Senat dieses Vorbringen bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durchaus bedacht, es aber im Ergebnis nicht für geeignet gehalten, den Vorwurf der unzureichenden Wahrnehmung der eigenen Prozessverantwortung durch Fernbleiben des Klägers von der mündlichen Verhandlung zu entkräften. Denn gerade weil das FG der Klage zunächst schon im Ansatz keine Erfolgsaussichten beigemessen hatte, hätte für den Kläger, der die Klage gleichwohl weiter betrieben hat und der im Rechtsstreit nicht fachkundig vertreten war, Anlass bestanden, zur Wahrung der eigenen Interessen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die in der Begründung der Anhörungsrüge erneut ausgeführte gegenteilige Sichtweise des Klägers hat den Senat nicht überzeugt.
Der Senat hat sich in den Beschlussgründen darauf beschränkt, die für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte wiederzugeben. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO war er --worauf bereits im angegriffenen Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen worden ist-- nicht gehalten, sich in den Beschlussgründen mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung detailliert auseinanderzusetzen.
2. Der in den Beschlussgründen enthaltene Hinweis darauf, dass das FG letztlich der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt sei, bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage des "richtigen Verfahrens" (Veranlagung zur Einkommensteuer anstatt Erstattung), hinsichtlich derer das FG seine Auffassung geändert hatte. Dass das FG der materiellen Rechtsauffassung des Klägers im Übrigen nicht in allen Punkten gefolgt ist, hat der Senat bemerkt und zur Kenntnis genommen.
3. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der im angegriffenen Beschluss verneinten Einkommensteuer-Erklärungspflicht aufgrund behördlicher Aufforderung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) meint, der Senat habe --weil in den Beschlussgründen nur ein Zitat aus seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 wiedergegeben worden ist-- sein diesbezügliches Vorbringen in den Schriftsätzen vom 6. September 2006 und vom 7. Juli 2007 nicht zur Kenntnis genommen, trifft das nicht zu. Der Senat hat dem gesamten Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der Übergabe der Einkommensteuer-Formulare keinen hinreichenden Anhalt dafür entnehmen können, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ihn i.S. von § 149 Abs. 1 Satz 2 AO verbindlich zur Abgabe von Steuererklärungen hat auffordern wollen.
4. Im Übrigen setzt sich der Kläger in der Begründung seiner Anhörungsrüge mit der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Senatsbeschlusses auseinander und stellt der Auffassung des Senats seine eigene Auffassung entgegen. Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dies nicht geeignet.
Ende der Entscheidung
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