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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: I S 12/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 78 Abs. 3
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
FGO § 133a Abs. 4 Satz 4
FGO § 155
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2007 I B 21/07 die Beschwerde der Rügeführerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2006 4 K 736/02 als unzulässig verworfen. Er hat hierzu ausgeführt, die Rügeführerin habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb --ausgehend vom insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- eine weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen sein sollte und inwieweit der Vortrag der Rügeführerin, den das FG angeblich missachtet habe, entscheidungserheblich gewesen sein könnte. Im Übrigen hat der Senat von einer weiteren Begründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Hiergegen wendet sich die Anhörungsrüge, mit der die Rügeführerin unter anderem geltend macht, der Senat habe seinen Beschluss nicht näher erläutert, was die Vermutung nahelege, dass er den Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht oder jedenfalls nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe. Sie gehe davon aus, dass sich in den Akten des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ein Abgleich dessen, was aus Sicht des BFH vorzutragen gewesen wäre, mit dem befinde, was vorgetragen worden sei, und beantrage daher Akteneinsicht. Ferner habe der BFH seinerseits die Verpflichtung gemäß § 76 Abs. 2 FGO und nach § 155 FGO i.V.m. § 139 der Zivilprozessordnung gehabt, die Rügeführerin auf eventuell fehlenden Vortrag oder fehlende Aspekte rechtzeitig hinzuweisen.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Vortrag der Rügeführerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

1. Der Umstand, dass der Senat den Beschluss über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO nur kurz erläutert hat, begründet nicht die Vermutung, dass er den Vortrag der Rügeführerin nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat.

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Hierauf aufbauend räumt § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO dem Senat auch die Möglichkeit ein, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ergangen ist (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.).

2. Der Senat war nicht nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, die Rügeführerin auf die mangelnde Schlüssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Dies folgt schon daraus, dass die Begründung der Beschwerde am letzten Tag der Begründungsfrist (unvollständig) eingegangen ist, so dass es der Rügeführerin auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nicht möglich gewesen wäre, ihre Beschwerde nachträglich innerhalb der Begründungsfrist zu substantiieren. Davon abgesehen hat die Rügeführerin nicht dargelegt, was sie bei einem entsprechenden Hinweis des Senats noch vorgetragen hätte. Ebenso wenig hatte sie im Übrigen im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision dargelegt, was sie bei einem Hinweis des FG, dass es ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide voraussichtlich nicht bejahen werde, noch vorgetragen hätte und dass dies vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können.

3. Dem Antrag auf Akteneinsicht in die BFH-Akten, der ersichtlich darauf gerichtet ist, das den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 vorbereitende Votum einzusehen, ist gemäß § 78 Abs. 3 FGO nicht zu entsprechen.

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