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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: I S 13/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Streitjahr (2001) Klage erhoben. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2008 12 K 8065/06 B hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem beantragt sie, die Vollziehung des angefochtenen Festsetzungsbescheides auszusetzen.
II.
Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 19. November 2008 I B 108/08 die im Hauptsacheverfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entschieden. Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist damit kein Raum mehr (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I S 4/03, BFH/NV 2003, 1445; weitere Nachweise bei Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 98).
Ende der Entscheidung
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