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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: I S 14/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Freistellungsbescheinigung (Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) zu erteilen ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 20. Juli 2006 I B 165/05 als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 28. September 2005 4 K 2212/03 zuzulassen.
II. 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Kläger hat damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht "dargelegt" (vgl. allgemein zu diesem Erfordernis Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz. 12).
2. a) Der weiter gehende Vortrag des Klägers, der erkennende Senat habe mit seinen Ausführungen zur Besetzung des Gerichts den Unterschied zwischen der Urschrift und der Ausfertigung des FG-Urteils unzutreffend als "Kanzleiversehen" und das Sitzungsprotokoll des FG unzutreffend als wirksam gewürdigt, wird mit dem Hinweis verbunden, dass der Kläger im Verfahren um die Zulassung der Revision zutreffend die Fehlerhaftigkeit der FG-Entscheidung gerügt habe und dies wiederum vom Senat nicht angemessen gewürdigt worden sei. Auch habe der Senat mit seinen Ausführungen zur Sachaufklärung im FG-Verfahren übersehen, dass das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe; eine Interessenabwägung zwischen der tatsächlichen Erfüllung der Vereinszwecke durch Referate, Vorträge u.a. und dem streitigen Internetauftritt sei unterblieben. In diesem Zusammenhang habe der Senat schließlich die fehlende Darlegungslast des Klägers für die Verwirklichung der Satzungszwecke in der Satzung verkannt; gegebenenfalls hätte das FG einen richterlichen Hinweis erteilen und den Kläger zur Ergänzung seines Vorbringens auffordern müssen.
b) Insgesamt zielen die Ausführungen des Klägers darauf ab, der dem FG-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei vom FG und dem erkennenden Senat unrichtig gewürdigt worden. Damit wird aber nur geltend gemacht, dass die Entscheidung des Senats unrichtig und letztlich die Revision zuzulassen sei. Mit einem solchen Vorbringen kann der Kläger im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614). Es besteht daher kein Anlass, auf die jeweiligen Vorhaltungen einzugehen.
Ende der Entscheidung
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