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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: I S 15/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 3. August 2005 wies der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Mit ihrer "Gegendarstellung" vom 24. Oktober 2005 macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), ferner Art. 19 Abs. 4 GG und sei rechtsstaatswidrig. Die Ausführungen zur Beweislast seien nicht nachvollziehbar. Der Beschluss widerspreche der Abgabenordnung (AO 1977), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH).

II. Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem 1. Januar 2005 nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (davor: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFH/NV 2006, 199). Der Senat wertet daher den Schriftsatz der Klägerin, soweit sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, als Rüge nach § 133a FGO und im Übrigen als Gegenvorstellung.

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 133a Abs. 2 FGO). Der Beschluss vom 3. August 2005 wurde am 23. September 2005 zur Post gegeben. Der Schriftsatz der Klägerin ist aber erst am 24. Oktober 2005, mithin verspätet, beim BFH eingegangen. Die Klägerin hat trotz Hinweises auf die Verspätung und auf § 56 FGO Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgebracht.

2. Auch die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) gerügt wird, oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFH/NV 2006, 199).

Derartige Rechtsverletzungen sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Im Beschluss des Senats vom 3. August 2005 finden sich keine Ausführungen zur Beweislast. Auch das Finanzgericht (FG) hat keine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern ist aufgrund der Beweisaufnahme und den sonstigen Umständen zu der Überzeugung gelangt, dass der Steuerbescheid noch im Jahr 1998 und demnach vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) verlassen hat. Der Beschluss unterstellt auch nicht, der Bescheid sei dem Bevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 1999 zugegangen, sondern hält dies lediglich für möglich. Nach den Feststellungen des FG hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er könne nicht ausschließen, dass ihm der Bescheid bereits am 4. Januar 1999 zugegangen sei.

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