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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: I S 19/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Zinsbescheids beantragt.
Der Antrag war abzulehnen. Da die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückzuweisen war, kann auch der Antrag auf AdV des angefochtenen Bescheids keinen Erfolg haben.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll eine AdV erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die AdV eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist indessen ausgeschlossen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1993 IV S 1/93, BFH/NV 1993, 556). AdV kommt nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Mit Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden, damit ist eine Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht mehr möglich. Infolgedessen kann nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV lägen vor (BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 31. August 1995 I S 6/95, BFH/NV 1996, 227; vom 29. Juli 1997 VII S 19/97, BFH/NV 1998, 65).
Ende der Entscheidung
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