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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: I S 19/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
FGO § 133a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 I B 41/06 (BFH/NV 2007, 206) die Beschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 22. März 2006 5 K 633/01 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hatte ihre Beschwerde u.a. darauf gestützt, dem FG sei ein schwer wiegender Rechtsfehler unterlaufen, da es weiterhin DDR-Recht angewendet habe. Das Urteil sei deshalb willkürlich (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Von einer Begründung hat der Senat --gestützt auf die Regelung des § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- insoweit abgesehen.

Hiergegen wendet sich die Anhörungsrüge der Klägerin, mit der sie geltend macht, der Senat habe ihr Vorbringen nicht beachtet, die Anwendung der Besteuerungsrichtlinie als normsetzende Regelung sei willkürlich. Entsprechendes gelte für ihre Einwendungen in der Nichtzulassungsbeschwerde, dass auch die Nichtbeachtung der Aufhebung der Abgabenordnung der DDR mit Wirkung vom 30. Juni 1990 und die Anwendung des DDR-Rechts noch nach dem 1. Januar 1991 entgegen Art. 8 i.V.m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 des Einigungsvertrages ein so schwer wiegender Rechtsmangel sei, der die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze.

II. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig, weil der Vortrag der Klägerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen. Hierauf aufbauend räumt § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO dem Senat auch die Möglichkeit ein, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ergangen ist (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.).

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