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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: I S 19/07
Rechtsgebiete: StBerG, BRAGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 1 | |
BRAGO § 16 Abs. 7 | |
BRAGO § 155 Abs. 5 |
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Durch Verfügung der Rechtsanwaltskammer X vom ... wurde die Zulassung der Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Am ..., zugestellt am ..., wurde die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass die Prozessbevollmächtigte seit dem ... nicht mehr als Rechtsanwältin auftreten und als solche tätig werden durfte. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge am ... gehörte die Prozessbevollmächtigte demnach bereits nicht mehr zu dem Kreis der vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen.
Ob die Erhebung der Anhörungsrüge wegen § 16 Abs. 7 i.V.m. § 155 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung gleichwohl wirksam ist, kann dahinstehen. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil mit ihr eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig dargetan wurde. Der Senat hat den Vortrag der Rügeführerin zur Kenntnis genommen, sich ihm aber in der Begründung nicht angeschlossen.
Ende der Entscheidung
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