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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: I S 2/06
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 133a | |
GG Art. 101 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 3. August 2005 I B 74/04 (BFH/NV 2005, 1970) wies der erkennende Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Mit seiner Gegenvorstellung vom 14. Februar 2006 macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Beschluss sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen (Art. 101 des Grundgesetzes --GG--), ferner seien die Revisionsgründe entgegen dem Senatsbeschluss sehr wohl schlüssig dargelegt und sei der Beschluss nicht mit Entscheidungsgründen versehen.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem 1. Januar 2005 nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (davor: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gerügt oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
2. Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des IV. Senats im Beschluss in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76 folgen könnte, nach der eine Gegenvorstellung zeitlich unbegrenzt eingelegt werden kann. Auch wenn die Gegenvorstellung des Klägers nicht verfristet sein sollte, ist sie jedenfalls unbegründet, weil der angegriffene Beschluss des Senats Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
a) Maßnahmen und Entscheidungen eines Gerichts verletzen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann, wenn sie willkürlich sind. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung eines Gerichts sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (z.B. BVerfG-Beschlüssse vom 30. Juni 1970 2 BvR 48/70, BVerfGE 29, 45, 48 f.; vom 3. November 1992 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282, 285 f.).
b) Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Die Frage, ob für die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden I B 74/05 und I B 75/05 der V. oder der I. Senat des BFH zuständig ist, war Gegenstand verschiedener Prüfungen (vgl. Blatt 1 und 50c der Akte I B 75/04). Diese Prüfungen kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass der I. Senat für die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden zuständig sei. Auch wenn der I. Senat rechtsfehlerhaft seine Zuständigkeit bejaht haben sollte, hat er hierbei jedenfalls Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht grundsätzlich verkannt, so dass eine Verletzung des gesetzlichen Richters nicht vorliegt.
Soweit der Kläger auch materielle Mängel des Senatsbeschlusses in BFH/NV 2005, 1970 geltend macht, ist dieses Vorbringen im Rahmen der Gegenvorstellung nicht statthaft.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da hierfür kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Ende der Entscheidung
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