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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: I S 3/05 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 115 | |
ZPO § 121 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 2 |
Gründe:
1. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdegegners (Antragsteller) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 9. November 2004 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Das FA hat wegen der Nichtzulassung der Revision form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen. Das Beschwerdeverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 hat der Antragsteller beantragt, ihm für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er aufgrund seiner schlechten Vermögens- und Einkommenslage die Kosten der Rechtsverteidigung durch einen Anwalt nicht aufbringen könne. Dem Schriftsatz war eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
2. Dem Antrag war gemäß §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entsprechen.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten seiner beabsichtigten Rechtsverteidigung durch einen Rechtsanwalt in dem Beschwerdeverfahren zu tragen. Er ist geschieden, seine monatlichen Einkünfte betragen nur ca. 600 € und er besitzt kein nennenswertes verwertbares Vermögen.
Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung ist nicht zu prüfen, da das FA das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO).
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 2 FGO war dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt oder Steuerberater seiner Wahl beizuordnen.
Ende der Entscheidung
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