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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: I S 33/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 4 Satz 1
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) hat gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2008 I B 124/07 --der zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht führte-- Anhörungsrüge erhoben. Er beantragt unter anderem, das Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung fortzuführen. Sowohl der Anspruch auf rechtliches Gehör als auch weitere Verfahrensrechte seien in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden - so sei es insbesondere versäumt worden, die Sachentscheidungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Da eine finanzbehördliche Zuständigkeitsvereinbarung unwirksam sei, sei ein anderes Finanzamt zuständig gewesen; darüber hinaus hätte der Bundesfinanzhof (BFH) wegen der herrschenden Divergenzlage die Rechtssache dem Großen Senat des BFH vorlegen müssen (im Übrigen finden sich unter dem Oberbegriff "Greifbare und offensichtliche Gesetzes- und Rechtswidrigkeit" in 29 Gliederungspunkten Darlegungen zu Verfahrensfehlern und Gehörsverletzungen im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens und durch den Beklagten, Beschwerdegegner und Rügegegner --Finanzamt (FA)--). Der Beschluss stelle einen Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar. Es seien diverse Verfahrensakten und Veranlagungsakten des FA beizuziehen; insoweit werde Antrag auf Akteneinsicht gestellt und es bleibe weiterer Vortrag nach erfolgter Akteneinsicht vorbehalten.

II. Die Rüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung i.S. des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) zur zivilprozessualen Anhörungsrüge des § 321a der Zivilprozessordnung --und damit einem mit § 133a FGO vergleichbaren Rechtsbehelf-- entschieden hat, ist eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes durch den BGH richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverletzungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge könne nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem BGH im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (BGH-Beschluss vom 13. Dezember 2007 I ZR 47/06, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2126). Dies entspricht der Konstellation im Streitfall.

Soweit darüber hinaus dem erkennenden Senat vorgehalten wird, die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht geprüft bzw. die Sache nicht dem Großen Senat des BFH vorgelegt zu haben, wird nur geltend gemacht, dass der Senat in der Sache fehlerhaft entschieden habe; damit kann der Kläger im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden (s. allgemein BFH-Beschluss vom 9. Juni 2008 V S 40/07, BFH/NV 2008, 1854).

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804). Dies gilt entsprechend in einem unzulässigen Verfahren der Anhörungsrüge.



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