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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: I S 36/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Der Senat hat zwei Beschwerden der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht zum einen geltend, dass der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Antragsgegnerseite nicht berücksichtigt habe. Zum anderen trägt sie vor, das FG habe ihren das gerichtliche Verfahren einleitenden Schriftsatz unzutreffend gewürdigt und in der Sache unrichtig entschieden. Dasselbe gelte für den beschließenden Senat, dem zudem Verfahrensfehler unterlaufen seien.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich zu der Gegenvorstellung nicht geäußert.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die mit ihr erhobenen Rügen sind entweder im vorliegenden Verfahren nicht statthaft oder in der Sache unbegründet.
1. Letzteres gilt namentlich im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Ein solcher findet zwar statt, wenn im Anschluss an die Klageerhebung eine andere als die zunächst beklagte Behörde für den Steuerfall zuständig wird und der Zuständigkeitswechsel auf einem behördlichen Organisationsakt beruht (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575). Er tritt jedoch nicht ein, wenn der Zuständigkeitswechsel durch eine Veränderung der steuerlich bedeutsamen Verhältnisse des Klägers bedingt ist (Senatsurteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631). So liegen die Dinge indessen im Streitfall, in dem nach dem Vortrag der Antragstellerin die behördliche Zuständigkeit deshalb gewechselt hat, weil die Antragstellerin ihren Sitz von Deutschland nach Frankreich verlegt hat. Angesichts dessen hat der Senat zu Recht angenommen, dass der ursprüngliche Antragsgegner im Streitfall weiterhin Verfahrensbeteiligter ist.
2. In der Sache hat der Senat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin beanstandete Vergabe bestimmter Aktenzeichen als prozessleitende Maßnahme nicht anfechtbar ist (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Der Vortrag in der Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzurücken. Die Beschwerden der Antragstellerin waren daher unzulässig. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin sind vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich, weshalb der Senat auf sie nicht näher eingeht.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; vom 25. August 2006 V S 3/06, BFH/NV 2006, 2292, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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