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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: I S 4/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr (1993) eine Organschaft zwischen der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) und der Beigeladenen anzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob die Gründung der Klägerin Gegenstand einer steuerlich anzuerkennenden Treuhandvereinbarung war. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten, Beschwerdegegner und Rügegegner (Finanzamt --FA--) verneint und die Klage gegen Steuerbescheide für das Streitjahr (1993) abgewiesen. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der beschließende Senat als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, dass der Senat ihr Recht auf Gehör verletzt habe. Er habe einen Teil ihres Vortrags nicht zur Kenntnis genommen und einen anderen Teil zwar zur Kenntnis genommen, aber bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt.
Das FA hat sich zu der Anhörungsrüge nicht geäußert.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Senat hat der Klägerin nicht das rechtliche Gehör versagt.
1. Die Klägerin beanstandet zunächst, dass der Senat nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, das FG habe "für die steuerliche Anerkennung einer Treuhandvereinbarung faktisch ein Schriftformerfordernis postuliert". Diese Rüge ist unbegründet. In dem angefochtenen Beschluss ist ausgeführt, dass das FG die Berücksichtigung des geltend gemachten Treuhandverhältnisses nicht allein deshalb abgelehnt habe, weil die ihm vorgelegten Schriftstücke keine Treuhandabrede dokumentierten; es bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das FG einen anders als durch Urkunden geführten Beweis von vornherein für unbeachtlich gehalten hätte (S. 5 des Beschlusses). Damit ist in ausreichender Weise verdeutlicht, dass das FG entgegen dem Vortrag der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend den Rechtssatz aufgestellt hatte, eine Treuhandvereinbarung bedürfe aus steuerrechtlicher Sicht der Schriftform. Auf die weiteren hierzu vorgetragenen Überlegungen der Klägerin muss im Verfahren der Anhörungsrüge nicht eingegangen werden.
2. Sodann macht die Klägerin geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie eine Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des FG München (Urteil vom 12. April 2005 9 K 1428/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1616) gerügt habe. Diese Rüge geht ebenfalls fehl. In seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Divergenzrüge erwähnt, aber nicht für durchgreifend erachtet worden, da das Urteil des FG letztlich auf der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls beruhe. Der Senat hat eingehende Ausführungen dazu seinerzeit im Hinblick auf § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für verzichtbar erachtet und sieht keinen Anlass, solche Ausführungen nunmehr nachzuholen. Er weist lediglich ergänzend darauf hin, dass dem gerügten Beschluss ein Bericht zu Grunde lag, in dem der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit dem Urteil des FG München näher erläutert ist.
Ende der Entscheidung
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