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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: I S 4/09
Rechtsgebiete: EStG 1998/2001
Vorschriften:
EStG 1998/2001 § 39 Abs. 5a | |
EStG 1998/2001 § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 | |
EStG 1998/2001 § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Rügeführer) ist der Auffassung, der Senat habe seinen Sachvortrag im Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. Hätte der Senat sein Vorbringen beachtet, hätte er die analoge Anwendung der das Urteil vom 23. September 2008 I R 65/07 (BFHE 223, 68) tragenden Vorschrift verneinen müssen.
II.
Ob die Anhörungsrüge schlüssig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wie aus dem Urteil ersichtlich, hat der Senat § 39 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1998/2001 sinngemäß angewandt, weil § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 EStG 1998/§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG 2001, der im Streitfall einschlägig ist, dies ausdrücklich vorsieht. Der Senat hat ausgeführt, wie dieser Verweis zu verstehen ist und welche Folgerungen sich hieraus auf den Streitfall ergeben. Dass der Senat nicht der gegenteiligen Auffassung des Rügeführers gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe den diesbezüglichen Vortrag des Rügeführers nicht zur Kenntnis genommen.
Ende der Entscheidung
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