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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: I S 5/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 89b | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin ihr zustehende Ausgleichsansprüche nach § 89b des Handelsgesetzbuchs ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen und hierdurch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorgenommen hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Beschluss des Senats vom 10.7.2002 I B 124/01 (NV) Bezug genommen.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide zunächst in dem streitigen Umfang ausgesetzt. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klage der Antragstellerin abgewiesen und die Antragstellerin das Urteil des FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hatte, lehnte das FA einen Antrag auf eine erneute Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) eine AdV beantragt; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.
II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Bei der Frage nach dem Bestehen ernstlicher Zweifel ist nicht nur die materielle Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Bescheids, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit dieser Bescheid unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten noch geändert werden kann. Dieser Grundsatz gilt namentlich dann, wenn es um Bescheide geht, die Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sind. Deshalb kann in einem solchen Fall eine AdV nur dann gewährt werden, wenn auch bei Beachtung der beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ernstlich mit einer Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gerechnet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 V S 11/99, BFH/NV 1999, 1506; vom 3. November 2000 I S 3/00, BFH/NV 2001, 612, m.w.N.).
Im Streitfall hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen (Beschluss I B 124/01). Die dazu führenden Gründe, auf die verwiesen wird, ließen die Nichtzulassungsbeschwerde schon im Zeitpunkt der Stellung des AdV-Antrags als aussichtslos erscheinen. Demgemäß kann der Antragstellerin weder eine AdV noch eine Aufhebung der Vollziehung für die Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden.
2. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide wegen unbilliger Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative FGO) ausgesetzt oder aufgehoben werden könnte, ergeben sich aus dem Akteninhalt ebenfalls nicht. Deshalb muss der Antrag im Ergebnis abgelehnt werden.
Ende der Entscheidung
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